3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 06.07.2015 – III B 168/14

Keine Einwendungen gegen Grund und Höhe von Säumniszuschlägen im Erlassverfahren - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Anforderung an die Darlegung der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

Aus dem Leitsatz

1. NV: Greift der Steuerpflichtige eine Entscheidung des Finanzamts über die Ablehnung des Erlasses von Säumniszuschlägen mit der Klage an, kann er in diesem finanzgerichtlichen Verfahren keine Einwendungen geltend machen, die sich mit der Frage befassen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die betreffenden Säumniszuschläge entstanden sind .

Leitsatz

  1. NV: Greift der Steuerpflichtige eine Entscheidung des Finanzamts über die Ablehnung des Erlasses von Säumniszuschlägen mit der Klage an, kann er in diesem finanzgerichtlichen Verfahren keine Einwendungen geltend machen, die sich mit der Frage befassen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die betreffenden Säumniszuschläge entstanden sind .
  2. NV: Einwendungen, die sich gegen den Grund oder die Höhe verwirkter Säumniszuschläge richten, sind mit einem Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids (§ 218 Abs. 2 der Abgabenordnung) geltend zu machen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 20. November 2014 10 K 3514/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 20. November 2014, Az: 10 K 3514/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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