BFH, Beschluss vom 06.07.2015 – III B 168/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Greift der Steuerpflichtige eine Entscheidung des Finanzamts über die Ablehnung des Erlasses von Säumniszuschlägen mit der Klage an, kann er in diesem finanzgerichtlichen Verfahren keine Einwendungen geltend machen, die sich mit der Frage befassen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die betreffenden Säumniszuschläge entstanden sind .
Leitsatz
- NV: Greift der Steuerpflichtige eine Entscheidung des Finanzamts über die Ablehnung des Erlasses von Säumniszuschlägen mit der Klage an, kann er in diesem finanzgerichtlichen Verfahren keine Einwendungen geltend machen, die sich mit der Frage befassen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die betreffenden Säumniszuschläge entstanden sind .
- NV: Einwendungen, die sich gegen den Grund oder die Höhe verwirkter Säumniszuschläge richten, sind mit einem Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids (§ 218 Abs. 2 der Abgabenordnung) geltend zu machen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 20. November 2014 10 K 3514/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 20. November 2014, Az: 10 K 3514/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 218 Abs. 2 S. 1 AOVerwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 227 AOErlass
- § 240 AOSäumniszuschläge
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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