3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 13.06.2013 – III B 156/12

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Zusammenhang mit der Qualifikation der Einkünfte eines Gemeinderatsmitglieds und stellvertretenden ehrenamtlichen Bürgermeisters in NRW; Gewinnerzielungsabsicht

Aus dem Leitsatz

1. NV: Begehrt der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, ob die ehrenamtliche kommunale Ratstätigkeit und die Tätigkeit eines stellvertretenden ehrenamtlichen Bürgermeisters in NRW zu Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG führt, so muss er sich in seiner…

Leitsatz

  1. NV: Begehrt der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, ob die ehrenamtliche kommunale Ratstätigkeit und die Tätigkeit eines stellvertretenden ehrenamtlichen Bürgermeisters in NRW zu Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG führt, so muss er sich in seiner Beschwerdebegründung insbesondere damit auseinandersetzen, ob es sich bei seiner ehrenamtlichen Tätigkeit um eine fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis handelt, ob sich diese Tätigkeit ausschließlich auf die Aufgaben als Mitglied bzw. Vorsitzender eines Organs der Selbstverwaltung beschränkt und ob die Mandatsausübung von anderen Gesichtspunkten gelenkt wird als der freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung des Mandatsträgers.
  2. NV: Die Annahme der Gewinnerzielungsabsicht hängt nicht davon ab, dass der Steuerpflichtige mit seiner Tätigkeit einen angemessenen Stundenlohn erzielt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 13. September 2012, Az: 9 K 4380/09 E, Urteil

Zitierte Normen

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