2. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 27.08.2014 – II R 43/12

Freigebige Zuwendung an Neugesellschafter bei Kapitalerhöhung einer GmbH; Anwendbarkeit des § 13a ErbStG in einem solchen Fall - Anwendungsbereich von § 174 Abs. 3 AO und § 176 Abs. 2 AO - Keine Pflicht des Gesetzgebers zur Berücksichtigung ausländischen Ertragsteuerrechts bei der Ausgestaltung des Schenkungsteuerrechts

Aus dem Leitsatz

1. Wird im Zuge einer Kapitalerhöhung einer GmbH ein Dritter zur Übernahme des neuen Gesellschaftsanteils zugelassen, kann eine freigebige Zuwendung der Altgesellschafter an den Dritten vorliegen, wenn der gemeine Wert des Anteils die zu leistende Einlage übersteigt. Eine freigebige Zuwendung der Gesellschafter von Altgesellschaftern an den Dritten kommt…

Leitsatz

  1. Wird im Zuge einer Kapitalerhöhung einer GmbH ein Dritter zur Übernahme des neuen Gesellschaftsanteils zugelassen, kann eine freigebige Zuwendung der Altgesellschafter an den Dritten vorliegen, wenn der gemeine Wert des Anteils die zu leistende Einlage übersteigt. Eine freigebige Zuwendung der Gesellschafter von Altgesellschaftern an den Dritten kommt nicht in Betracht .
  2. Auf den Erwerb des neuen Anteils können die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG anwendbar sein .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 26. Juli 2012, Az: 3 K 4434/09 Erb, Urteil

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