BFH, Urteil vom 28.03.2012 – II R 42/11
Aus dem Leitsatz
NV: Ein mit einem Nichteigentümer geschlossener Grundstückskaufvertrag ist nicht rückgängig gemacht i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG, wenn er später wieder aufgehoben wird, weil der Erwerber daran interessiert ist, das Grundstück unmittelbar vom Eigentümer zu erwerben, und der Aufhebungsvertrag und der Grundstückskaufvertrag mit dem Eigentümer gleichzeitig, d.h.…
Leitsatz
NV: Ein mit einem Nichteigentümer geschlossener Grundstückskaufvertrag ist nicht rückgängig gemacht i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG, wenn er später wieder aufgehoben wird, weil der Erwerber daran interessiert ist, das Grundstück unmittelbar vom Eigentümer zu erwerben, und der Aufhebungsvertrag und der Grundstückskaufvertrag mit dem Eigentümer gleichzeitig, d.h. in aufeinanderfolgenden Urkunden, abgeschlossen werden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 21. Juni 2011, Az: 3 K 12/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStGNichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung
- § 110 AOWiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 227 AOErlass
- § 355 Abs. 1 S. 1 AOEinspruchsfrist
- § 357 Abs. 1 S. 4 AOEinlegung des Einspruchs
- § 133 BGBAuslegung einer Willenserklärung
- § 47 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 FGO
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand§ 110 AORegelmäßig geprüft
- Bekanntgabe von Verwaltungsakten & Fristberechnung§ 110 AO, § 355 AOSehr häufig geprüft
- Stundung, Erlass & Billigkeitsmaßnahmen§ 227 AORegelmäßig geprüft
- Einspruchsverfahren§ 355 AOSehr häufig geprüft
- Klausurtechnik: Gutachtenstil, Grundlagenpunkte & Zeiteinteilung§ 355 AO, § 357 AOSehr häufig geprüft
Weitere Entscheidungen zu § 16 GrEStG
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Ihr Mandant lag während der gesamten Einspruchsfrist im Krankenhaus und hat die Frist versäumt. Was können Sie tun?
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 110 Abs. 1 S. 1 AO); das Verschulden eines Vertreters wird zugerechnet (§ 110 Abs. 1 S. 2 AO).
- Antrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses; die Tatsachen sind glaubhaft zu machen (§ 110 Abs. 2 S. 1, 2 AO).
- Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen; dann kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 110 Abs. 2 S. 3, 4 AO).
- Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag grundsätzlich ausgeschlossen, außer bei höherer Gewalt (§ 110 Abs. 3 AO).
Typische Nachfrage: Welche Anforderungen stellt die Rechtsprechung an die Fristenkontrolle in einer Steuerberaterkanzlei? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Fristen?
Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses (§ 110 Abs. 2 AO); ausgeschlossen ein Jahr nach Ende der versäumten Frist, außer bei höherer Gewalt (§ 110 Abs. 3 AO).
- 3Klausurfrage · eigene Seite
Ein Bescheid gilt am Montag, 31.08.2026, als bekannt gegeben. Wann endet die Einspruchsfrist?
Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO). Nach § 188 Abs. 2 BGB endet sie mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Bekanntgabetag entspricht. Einen 31.09. gibt es nicht, daher endet sie nach § 188 Abs. 3 BGB mit Ablauf des letzten Tages des Monats, dem 30.09.2026. Das ist ein Mittwoch, § 108 Abs. 3 AO greift nicht.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Klausurfrage · eigene Seite
Welcher Satz ist ein Obersatz im Gutachtenstil?
Der Obersatz formuliert das Prüfungsziel als Möglichkeit und nennt die Norm bzw. die Voraussetzungen. Antwort 1 ist Urteilsstil, Antwort 3 kommentiert den Aufbau, Antwort 4 ist ein Ergebnis ohne Begründung.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 5Prüferfrage · eigene Seite
Welche Bedeutung hat die Bekanntgabe für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts?
- VA wird erst mit Bekanntgabe wirksam (§ 124 Abs. 1 S. 1 AO).
- Er wird mit dem bekannt gegebenen Inhalt wirksam (§ 124 Abs. 1 S. 2 AO).
- Die Bekanntgabe setzt Fristen in Gang, insbesondere die Einspruchsfrist (§ 355 AO).
- Ein nichtiger VA ist unwirksam (§ 124 Abs. 3, § 125 AO).
Typische Nachfrage: Kann ein Bekanntgabemangel geheilt werden, und wenn ja, wann?
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche