BFH, Urteil vom 04.07.2012 – II R 38/10
Aus dem Leitsatz
1. Ein auf ausländischem Recht (hier: Anwachsungsklausel nach französischem Ehegüterrecht) beruhender Erwerb von Todes wegen kann der inländischen Erbschaftsteuer unterliegen .
Leitsatz
- Ein auf ausländischem Recht (hier: Anwachsungsklausel nach französischem Ehegüterrecht) beruhender Erwerb von Todes wegen kann der inländischen Erbschaftsteuer unterliegen .
- Die Vorschriften des Saarvertrags zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sind seit dessen Außerkrafttreten am 5. Juli 1959 nicht mehr anwendbar. Die Verwaltungsanweisungen, durch die ihre weitere Anwendung angeordnet wurde, sind für die Gerichte nicht verbindlich und begründen keinen Vertrauensschutz zugunsten der Steuerpflichtigen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 10. Juni 2010, Az: 1 K 1209/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStGPersönliche Steuerpflicht
- § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStGPersönliche Steuerpflicht
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStGErwerb von Todes wegen
- § 4 ErbStGFortgesetzte Gütergemeinschaft
- § 1482 BGBEheauflösung durch Tod
- § 1483 BGBEintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
- § 1922 BGBGesamtrechtsnachfolge
- § 1967 BGBErbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten
- § 12 AOBetriebstätte
- § 85 S. 1 AOBesteuerungsgrundsätze
- § 121 BewGInlandsvermögen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 3 S. 2 SaarVtr
- Art. 19 SaarVtr
- § 38 AOEntstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 1 Abs. 2 StAnpG
- § 1 Abs. 3 StAnpG
- § 9 AOGewöhnlicher Aufenthalt
- Art. 56 EG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Erblasser E hatte seinen Wohnsitz in Hamburg. Sein Alleinerbe, ein US-Staatsbürger, lebt seit 20 Jahren ausschließlich in den USA. Zum Nachlass gehört auch ein Ferienhaus in Florida. Wie weit reicht die deutsche Steuerpflicht?
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG genügt es, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer war (Wohnsitz in Hamburg). Dann ist der gesamte Vermögensanfall steuerpflichtig, auch das Auslandsvermögen. Eine in den USA erhobene Steuer ist ggf. nach § 21 ErbStG bzw. einem DBA zu berücksichtigen.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wann ist ein Erwerb in Deutschland unbeschränkt erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtig?
- Wenn Erblasser zur Zeit des Todes, Schenker zur Zeit der Ausführung oder Erwerber zur Zeit der Entstehung Inländer ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
- Inländer: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland; deutsche Staatsangehörige bis fünf Jahre nach Wegzug ohne inländischen Wohnsitz (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG).
- Folge: Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall (Weltvermögen; § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; R E 2.1 Abs. 1 ErbStR).
- Sonst beschränkte Steuerpflicht für Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG oder Ansprüche auf dessen Übertragung mit gekürztem Freibetrag (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG; § 16 Abs. 2 ErbStG).
Typische Nachfrage: Welche Vorschriften sind bei möglicher Doppelbesteuerung von Auslandsvermögen zu prüfen? - 3Wissensfrage · eigene Seite
Wann besteht unbeschränkte Steuerpflicht?
Wenn Erblasser/Schenker oder Erwerber Inländer ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) – dann für den gesamten Vermögensanfall.
- 4Wissensfrage · eigene Seite
Wie lange bleibt ein weggezogener deutscher Staatsangehöriger ohne inländischen Wohnsitz Inländer?
Bis zu fünf Jahre dauernden Auslandsaufenthalts (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG).
- 5Prüferfrage · eigene Seite
Ein deutscher Bauunternehmer errichtet in Österreich eine Halle; die Arbeiten dauern neun Monate. Hat er dort eine Betriebsstätte?
- Nationaler Betriebsstättenbegriff: feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 S. 1 AO); Bauausführungen gelten als Betriebsstätte, wenn sie länger als sechs Monate dauern (§ 12 S. 2 Nr. 8 AO).
- Abkommensrechtlich ist der DBA-Betriebsstättenbegriff maßgeblich (Art. 5 OECD-MA); Bauausführungen begründen nach dem OECD-MA erst bei einer Dauer von mehr als zwölf Monaten eine Betriebsstätte, einzelne DBA weichen ab.
- Bei Bestehen einer Betriebsstätte hat der Quellenstaat das Besteuerungsrecht für die zurechenbaren Gewinne (Art. 7 OECD-MA); Deutschland stellt nach dem jeweiligen DBA frei oder rechnet an.
- Ergebnis hängt daher von der konkreten Frist im DBA mit Österreich ab; bei Freistellung Progressionsvorbehalt bzw. Aktivitätsvorbehalt prüfen.
Typische Nachfrage: Wie werden Gewinne einer Betriebsstätte nach dem Fremdvergleichsgrundsatz abgegrenzt (§ 1 Abs. 5 AStG)?
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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