BFH, Urteil vom 22.07.2015 – II R 15/14
Aus dem Leitsatz
NV: Die Verbindlichkeit aus einem geltend gemachten Pflichtteil ist auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, wenn zum Nachlass ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft gehört, dessen Erwerb nach § 13a ErbStG begünstigt ist .
Leitsatz
NV: Die Verbindlichkeit aus einem geltend gemachten Pflichtteil ist auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, wenn zum Nachlass ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft gehört, dessen Erwerb nach § 13a ErbStG begünstigt ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13. Februar 2014 3 K 37/12 Erb aufgehoben. Die Erbschaftsteuer wird unter Abänderung des Erbschaftsteuerbescheids des Beklagten vom 21. April 2015 auf 38.430 € festgesetzt. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 13. Februar 2014, Az: 3 K 37/12 Erb, Urteil; vorgehend BFH, 18. Februar 2015, Az: II R 15/14, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 10 Abs. 6 ErbStGSteuerpflichtiger Erwerb
- § 13a ErbStGSteuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
- § 10 Abs. 1 S. 2 ErbStGSteuerpflichtiger Erwerb
- § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStGSteuerpflichtiger Erwerb
- § 10 Abs. 6 S. 4 ErbStGSteuerpflichtiger Erwerb
- § 2311 BGBWert des Nachlasses
- §§ 2311ff BGB
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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