2. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 27.09.2017 – II R 13/15

Grundsteuerbefreiung bei Öffentlich Privater Partnerschaft
ECLI: DE:BFH:2017:U.270917.IIR13.15.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG erforderliche Vereinbarung, dass der Grundbesitz (Grundstück im zivilrechtlichen Sinn, Erbbaurecht) am Ende des Vertragszeitraums einer Öffentlich Privaten Partnerschaft auf den Nutzer (juristische Person des öffentlichen Rechts) übertragen wird, kann nicht durch ein bloßes Optionsrecht des Nutzers auf Übertragung des…

Leitsatz

  1. Die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG erforderliche Vereinbarung, dass der Grundbesitz (Grundstück im zivilrechtlichen Sinn, Erbbaurecht) am Ende des Vertragszeitraums einer Öffentlich Privaten Partnerschaft auf den Nutzer (juristische Person des öffentlichen Rechts) übertragen wird, kann nicht durch ein bloßes Optionsrecht des Nutzers auf Übertragung des Grundbesitzes am Ende dieses Zeitraums ersetzt werden.
  2. Ein Grundstück, das eine juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt und das ausschließlich ihr zuzurechnen ist, ist auch dann von der Grundsteuer befreit, wenn es mit einem Erbbaurecht zugunsten eines privaten Rechtsträgers belastet ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 11. Dezember 2014 3 K 1511/11 aufgehoben. Der Grundsteuermessbetrag wird unter Abänderung des Bescheids des Beklagten vom 31. Juli 2017 auf 2.095,70 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 11. Dezember 2014, Az: 3 K 1511/11, Urteil

Zitierte Normen

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