BFH, Beschluss vom 01.07.2020 – II B 89/19
Aus dem Leitsatz
NV: Die in § 4 Nr. 5 GrStG grundsätzlich geforderte Rechtsträgeridentität zwischen Eigentümer und Nutzer ist verfassungskonform.
Leitsatz
NV: Die in § 4 Nr. 5 GrStG grundsätzlich geforderte Rechtsträgeridentität zwischen Eigentümer und Nutzer ist verfassungskonform.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 16.10.2019 - 8 K 1863/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 16. Oktober 2019, Az: 8 K 1863/18, Urteil; nachgehend Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 9. Juli 2021, Az: Vf. 187-IV-20, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 3 GrStGSteuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger
- § 4 Nr. 5 S. 2 Halbs. 2 GrStG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 7 Abs. 4 GG
- § 4 Nr. 5 S. 2 Halbs. 1 GrStG
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