2. SenatNV

BFH, Beschluss vom 01.07.2020 – II B 89/19

Grundsteuerbefreiung für Schulgebäude
ECLI: DE:BFH:2020:B.010720.IIB89.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die in § 4 Nr. 5 GrStG grundsätzlich geforderte Rechtsträgeridentität zwischen Eigentümer und Nutzer ist verfassungskonform.

Leitsatz

NV: Die in § 4 Nr. 5 GrStG grundsätzlich geforderte Rechtsträgeridentität zwischen Eigentümer und Nutzer ist verfassungskonform.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 16.10.2019 - 8 K 1863/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 16. Oktober 2019, Az: 8 K 1863/18, Urteil; nachgehend Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 9. Juli 2021, Az: Vf. 187-IV-20, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 3 GrStGSteuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger
  • § 4 Nr. 5 S. 2 Halbs. 2 GrStG
  • Art. 3 Abs. 1 GG
  • Art. 7 Abs. 4 GG
  • § 4 Nr. 5 S. 2 Halbs. 1 GrStG

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