BFH, Urteil vom 04.12.2014 – II R 20/14
Aus dem Leitsatz
Eine Wohnung i.S. des § 5 Abs. 2 GrStG ist in einem Studentenwohnheim in Gestalt eines Appartementhauses gegeben, wenn eine Wohneinheit aus einem Wohn-Schlafraum mit einer vollständig eingerichteten Küchenkombination oder zumindest einer Kochgelegenheit mit den für eine Kleinkücheneinrichtung üblichen Anschlüssen, einem Bad/WC und einem Flur besteht und…
Leitsatz
Eine Wohnung i.S. des § 5 Abs. 2 GrStG ist in einem Studentenwohnheim in Gestalt eines Appartementhauses gegeben, wenn eine Wohneinheit aus einem Wohn-Schlafraum mit einer vollständig eingerichteten Küchenkombination oder zumindest einer Kochgelegenheit mit den für eine Kleinkücheneinrichtung üblichen Anschlüssen, einem Bad/WC und einem Flur besteht und eine Gesamtwohnfläche von mindestens 20 m2 hat.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar 2014 3 K 2428/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 27. Februar 2014, Az: 3 K 2428/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 181 Abs. 9 S. 4 BewGGrundstücksarten
- § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. a GrStGSteuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger
- § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. b GrStGSteuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger
- § 5 Abs. 2 GrStGZu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz
- § 7 GrStGUnmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
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