BFH, Urteil vom 22.07.2015 – II R 12/14
Aus dem Leitsatz
Die Verpflichtungen zur Zahlung des geltend gemachten Pflichtteils und des Zugewinnausgleichs an den überlebenden Ehegatten des Erblassers sind auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, wenn zum Nachlass ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft gehört, dessen Erwerb nach § 13a ErbStG begünstigt ist .
Leitsatz
Die Verpflichtungen zur Zahlung des geltend gemachten Pflichtteils und des Zugewinnausgleichs an den überlebenden Ehegatten des Erblassers sind auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, wenn zum Nachlass ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft gehört, dessen Erwerb nach § 13a ErbStG begünstigt ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19. November 2013 1 K 3364/10 aufgehoben. Die Erbschaftsteuer wird unter Abänderung des Erbschaftsteuerbescheids des Beklagten vom 17. Mai 2011 auf 922.930,42 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Klägerin zu 94 % und der Beklagte zu 6 % zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 19. November 2013, Az: 1 K 3364/10, Urteil; vorgehend BFH, 18. Februar 2015, Az: II R 12/14, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 10 Abs. 6 ErbStGSteuerpflichtiger Erwerb
- § 13a ErbStGSteuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
- § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStGSteuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
- § 13a Abs. 5 Nr. 1 S. 1 ErbStGSteuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
- § 13a Abs. 5 Nr. 4 S. 1 ErbStGSteuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
- § 13a Abs. 2 ErbStGSteuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
- § 10 Abs. 1 S. 2 ErbStGSteuerpflichtiger Erwerb
- § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStGSteuerpflichtiger Erwerb
- § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStGSteuerpflichtiger Erwerb
- § 2311 BGBWert des Nachlasses
- §§ 2311ff BGB
- § 15 GmbHGÜbertragung von Geschäftsanteilen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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