BFH, Beschluss vom 30.08.2016 – II B 100/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der überlebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbschaftsteuerrechtlich nicht wie ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner behandelt wird .
Leitsatz
- NV: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der überlebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbschaftsteuerrechtlich nicht wie ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner behandelt wird .
- NV: Die unterschiedliche Behandlung des überlebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einerseits und Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern andererseits verstößt auch nicht gegen die in Art. 63 AEUV geregelte Kapitalverkehrsfreiheit .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. November 2015 4 K 4023/14 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 11. November 2015, Az: 4 K 4023/14 Erb, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStGFreibeträge
- § 17 Abs. 1 ErbStGBesonderer Versorgungsfreibetrag
- Art. 3 GG
- Art. 63 AEUV
- Art. 6 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Tante T schenkt ihrem Neffen N (Sohn ihrer Schwester) 100.000 €. Welche Steuerklasse und welcher Freibetrag gelten für N?
N ist Abkömmling ersten Grades eines Geschwisters der Schenkerin und gehört nach § 15 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse II Nr. 3) zur Steuerklasse II. Der Freibetrag beträgt nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG 20.000 €.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
Großvater G stirbt. Sein Sohn S ist bereits vor ihm verstorben; Ss Tochter E erbt einen Teil des Nachlasses. Welcher persönliche Freibetrag steht E zu?
E gehört als Abkömmling eines Kindes zur Steuerklasse I. Da ihr Vater S vorverstorben ist, erhält sie als „Kind eines verstorbenen Kindes“ nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG den Freibetrag von 400.000 € statt 200.000 € (Nr. 3).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Prüferfrage · eigene Seite
Wann ist ein Erwerb in Deutschland unbeschränkt erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtig?
- Wenn Erblasser zur Zeit des Todes, Schenker zur Zeit der Ausführung oder Erwerber zur Zeit der Entstehung Inländer ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
- Inländer: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland; deutsche Staatsangehörige bis fünf Jahre nach Wegzug ohne inländischen Wohnsitz (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG).
- Folge: Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall (Weltvermögen; § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; R E 2.1 Abs. 1 ErbStR).
- Sonst beschränkte Steuerpflicht für Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG oder Ansprüche auf dessen Übertragung mit gekürztem Freibetrag (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG; § 16 Abs. 2 ErbStG).
Typische Nachfrage: Welche Vorschriften sind bei möglicher Doppelbesteuerung von Auslandsvermögen zu prüfen? - 4Prüferfrage · eigene Seite
Welche Freibeträge stehen dem überlebenden Ehegatten zu?
- Persönlicher Freibetrag von 500.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
- Versorgungsfreibetrag von 256.000 € (§ 17 Abs. 1 ErbStG), grundsätzlich bei Erwerb von Todes wegen; Ausnahme: R E 1.1 ErbStR.
- Kürzung des Versorgungsfreibetrags um den Kapitalwert nicht erbschaftsteuerpflichtiger Versorgungsbezüge (z. B. gesetzliche Witwenrente; § 17 Abs. 1 S. 2 ErbStG; R E 17 Abs. 1 ErbStR).
- Daneben ggf. Zugewinnausgleich (§ 5 ErbStG) und Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG).
Typische Nachfrage: Erhält auch der nichteheliche Lebensgefährte einen Versorgungsfreibetrag? - 5Wissensfrage · eigene Seite
Persönliche Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG?
Ehegatte/Lebenspartner 500.000 € – Kinder 400.000 € – Enkel 200.000 € – übrige StKl I 100.000 € – StKl II und III je 20.000 € (§ 16 Abs. 1 ErbStG).
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