1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.03.2011 – I R 95/04

Ergänzung des Vorlagebeschlusses von 8.10.2008 I R 95/04 an das BVerfG: übergangslose Verschärfung des § 8 Abs. 4 KStG

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein Verlust der wirtschaftlichen Identität tritt nicht ein, wenn ein Gesellschafter bereits vor der Anteilsübertragung an der Kapitalgesellschaft beteiligt war und nur unter Einbeziehung der alten und neuen Anteile die Grenze des Regelbeispiels überschreitet.

Leitsatz

  1. NV: Ein Verlust der wirtschaftlichen Identität tritt nicht ein, wenn ein Gesellschafter bereits vor der Anteilsübertragung an der Kapitalgesellschaft beteiligt war und nur unter Einbeziehung der alten und neuen Anteile die Grenze des Regelbeispiels überschreitet.
  2. NV: Die Feststellung eines Verlustvortrags legt die steuerliche Abzugsfähigkeit dieses Betrags nach Maßgabe der im Feststellungszeitpunkt geltenden Rechtslage für das spätere Abzugsjahr verbindlich fest.
  3. NV: Die übergangslose Entwertung von Verlustvorträgen durch die Neufassung des § 8 Abs. 4 KStG 1996 nebst der dazu gehörenden Anwendungsregelung berücksichtigt nicht angemessen das Vertrauen der Steuerpflichtigen in die bisherige Rechtslage.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 8. Oktober 2008, Az: I R 95/04, Vorlagebeschluss; nachgehend BFH, 1. Oktober 2014, Az: I R 95/04, Urteil

Zitierte Normen

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