1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 15.09.2011 – I R 51/10

Hinzurechnung von sog. Dauerschuldzinsen: Rahmenkreditvertrag mit Sicherheiten-Poolvereinbarung der kreditgebenden Banken zur Finanzierung von Warengeschäften

Aus dem Leitsatz

NV: Für einen --eine Hinzurechnung von sog. Dauerschuldzinsen ausschließenden-- Warenkredit muss ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Kreditgewährungen, den einzelnen Warengeschäften und deren Abwicklung bestehen. Dazu muss der sich aus der Abwicklung des einzelnen Geschäfts ergebende Erlös zur Abwicklung des einzelnen Kreditgeschäfts…

Leitsatz

NV: Für einen --eine Hinzurechnung von sog. Dauerschuldzinsen ausschließenden-- Warenkredit muss ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Kreditgewährungen, den einzelnen Warengeschäften und deren Abwicklung bestehen. Dazu muss der sich aus der Abwicklung des einzelnen Geschäfts ergebende Erlös zur Abwicklung des einzelnen Kreditgeschäfts verwendet werden und damit der freien Verfügung des Schuldners entzogen sein.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 27. Mai 2010, Az: 2 K 68/08, Urteil; nachgehend BVerfG, 8. Juni 2015, Az: 1 BvR 194/12, Kammerbeschluss ohne Begründung

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    Welche der folgenden Aufwendungen ist nicht nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen?

    Pensionszahlungen aufgrund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nach § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 2 GewStG nicht als dauernde Last. Kontokorrentzinsen (Buchst. a), Gewinnanteile typisch stiller Gesellschafter (Buchst. c) und Leasingraten für bewegliche WG (Buchst. d, 20 %) sind dagegen einzubeziehen.

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