BFH, Urteil vom 24.08.2011 – I R 46/10
Aus dem Leitsatz
1. Eine i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1997 gewerblich geprägte Personengesellschaft erzielt nicht allein wegen der Prägung gewerbliche Gewinne i.S. von Art. III Abs. 1 Satz 1 DBA-Großbritannien 1964/1970 (Anschluss an die ständige Spruchpraxis des Senats) .
Leitsatz
- Eine i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1997 gewerblich geprägte Personengesellschaft erzielt nicht allein wegen der Prägung gewerbliche Gewinne i.S. von Art. III Abs. 1 Satz 1 DBA-Großbritannien 1964/1970 (Anschluss an die ständige Spruchpraxis des Senats) .
- Ein in der Rechtsform einer britischen Limited Partnership geführter sog. Private Equity/Venture Capital Fonds kann nach § 15 Abs. 2 EStG 1997 gewerblich tätig sein und gewerbliche Gewinne i.S. von Art. III Abs. 1 Satz 1 DBA-Großbritannien 1964/1970 erzielen .
- Räumlichkeiten können auch dann eigene Betriebsstätten sein, wenn es sich hierbei um solche einer eingeschalteten Managementgesellschaft handelt und hierüber kein vertraglich eingeräumtes eigenes Nutzungsrecht besteht (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. Februar 2011 I R 52/10, BFH/NV 2011, 1354) .
- Einkünfte aus einer britischen Betriebsstätte sind auch dann nach Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a i.V.m. Art. III Abs. 1 Satz 1 DBA-Großbritannien 1964/1970 von der inländischen Bemessungsgrundlage auszunehmen, wenn sie in Großbritannien aufgrund dortiger steuerlicher Subventionsmaßnahmen tatsächlich unbesteuert bleiben. Aus demselben Grund entfällt ein Besteuerungsrückfall nach Maßgabe von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 .
- Die Freistellung von der inländischen Besteuerung nach Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a i.V.m. Art. III Abs. 1 Satz 1 DBA-Großbritannien 1964/1970 erfasst auch Dividenden, die aufgrund des sog. Betriebsstättenvorbehalts nach Art. VI Abs. 5 DBA-Großbritannien 1964/1970 im Quellenstaat als gewerbliche Einkünfte zu behandeln sind (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 7. August 2002 I R 10/01, BFHE 199, 547, BStBl II 2002, 848) .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 11. Mai 2010, Az: 6 K 285/06, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 2 Abs. 1 Buchst. 1 UAbs 1 DBA GBR
- Art. 3 Abs. 1 S. 2 DBA GBR
- Art. 3 Abs. 3 DBA GBR
- Art. 6 Abs. 4 DBA GBR
- Art. 6 Abs. 5 DBA GBR
- Art. 8 Abs. 2 S. 1 DBA GBR
- Art. 18 Abs. 2 Buchst. a DBA GBR
- Art. 18 Buchst. b UAbs 1 DBA GBR
- § 15 Abs. 2 EStGEinkünfte aus Gewerbebetrieb
- § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStGEinkünfte aus Gewerbebetrieb
- § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1 EStGAnwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
- § 52 Abs. 59a S. 6 EStGAnwendungsvorschriften
- § 1 Abs. 1 KStGUnbeschränkte Steuerpflicht
- § 8 Abs. 1 KStGErmittlung des Einkommens
- § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- Art. 10 Abs. 4 OECDMustAbk
- Art. 7 OECDMustAbk
- Art. 23A OECDMustAbk
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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