BFH, Urteil vom 01.06.2022 – I R 44/19
Aus dem Leitsatz
NV: Der von einer von der Körperschaftsteuer befreiten Stiftung realisierte Veräußerungsgewinn i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 UmwStG 2002, der bei der Ermittlung des Einkommens des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach § 8b Abs. 2 KStG außer Ansatz bleibt, löst eine Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG nicht aus.
Leitsatz
NV: Der von einer von der Körperschaftsteuer befreiten Stiftung realisierte Veräußerungsgewinn i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 UmwStG 2002, der bei der Ermittlung des Einkommens des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach § 8b Abs. 2 KStG außer Ansatz bleibt, löst eine Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG nicht aus.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 15.08.2019 - 6 K 1414/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 15. August 2019, Az: 6 K 1414/18, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStGBewertung der Anteile beim Anteilstausch
- § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStGBewertung der Anteile beim Anteilstausch
- § 8b Abs. 4 S. 2 Nr. 1 KStGBeteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
- § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStGBefreiungen
- § 8b Abs. 2 S. 1 KStGBeteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
- § 8b Abs. 3 S. 1 KStGBeteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
- § 8b Abs. 5 KStGBeteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
- § 8b Abs. 3 S. 3 KStGBeteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
- § 8b Abs. 4 S. 3 KStGBeteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
- § 34 Abs. 7a KStGSchlussvorschriften
- § 27 Abs. 3 Nr. 3 UmwStGAnwendungsvorschriften
- § 27 Abs. 2 UmwStGAnwendungsvorschriften
- § 16 EStGVeräußerung des Betriebs
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 21 UmwStG
- BFH I R 9/23 vom 17.12.2025amtlichVerhältnis von § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 zu § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG1. § 4 Abs. 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 (UmwStG 2006) ermöglicht seinem unmissverständlichen Wortlaut nach die Anrechnung des Zeitraums der…
- BFH X R 32/23 vom 02.12.2025amtlichAnforderungen an einen Antrag auf Buchwertfortführung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG 2006; Vereinbarkeit des Antragserfordernisses mit Unionsrecht1. Der Antrag gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 2006, bei einem Anteilstausch den Buchwert (die Anschaffungskosten) oder einen…
- BFH X R 5/22 vom 19.03.2025amtlichEinbringungsgeborene Anteile und verrechenbare Verluste1. Bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 01.01.1995…
- BFH X R 26/22 vom 27.11.2024amtlichFormwechsel als Veräußerung im Sinne der Regelung über den Einbringungsgewinn II1. Eine Veräußerung, die zur Entstehung eines Einbringungsgewinns II (§ 22 Abs. 2 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes --UmwStG-- 2006) führt, liegt auch dann…
- BFH I R 40/20 vom 11.07.2023amtlich"Finanzielle Eingliederung" bei unterjährigem qualifizierten Anteilstausch - teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 11.07.2023 I R 21/20, I R 36/20, I R 45/201. Stellt bei einem qualifizierten Anteilstausch im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 der übernehmende Rechtsträger (Organträger) den Antrag, die…
- BFH I R 25/18 vom 18.11.2020amtlichBesteuerung des Einbringungsgewinns II1. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 gilt zwar die Veräußerung der im Rahmen eines qualifizierten Anteilstauschs erhaltenen Anteile…
Können Sie die zitierten Normen anwenden?
Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.
- 1Prüferfrage · eigene Seite
Was ist ein qualifizierter Anteilstausch, und welche Folgen hat er?
- Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile (§ 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG).
- Qualifiziert ist der Anteilstausch, wenn die übernehmende Gesellschaft danach nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft hat; dann ist auf Antrag der Buch- oder Zwischenwertansatz möglich (§ 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG).
- Der Wertansatz bei der übernehmenden Gesellschaft gilt grundsätzlich als Veräußerungspreis der eingebrachten und als AK der erhaltenen Anteile (§ 21 Abs. 2 UmwStG).
- Veräußert die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile innerhalb von sieben Jahren, entsteht beim Einbringenden ein Einbringungsgewinn II, soweit er nicht nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei hätte veräußern können (§ 22 Abs. 2 UmwStG).
Typische Nachfrage: Warum ist der Anteilstausch für die Holdinggestaltung einer natürlichen Person interessant? - 2Klausurfrage · eigene Seite
Die M-GmbH ist seit 2019 mit 8 % an der börsennotierten A-AG beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 50.000 €. Wie ist die Dividende körperschaftsteuerlich zu behandeln?
Bei einer Beteiligung von weniger als 10 % zu Beginn des Kalenderjahres sind Dividenden nach § 8b Abs. 4 S. 1 KStG voll steuerpflichtig (Streubesitzdividenden). Eine Mindesthaltedauer kennt § 8b KStG nicht; § 3 Nr. 40 EStG liefert der GmbH hier keine Teilfreistellung.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Klausurfrage · eigene Seite
Die M-GmbH veräußert ihre 5 %-Beteiligung an der B-AG mit einem Veräußerungsgewinn von 200.000 €. Wie hoch ist die außerbilanzielle Korrektur insgesamt?
Veräußerungsgewinne bleiben nach § 8b Abs. 2 KStG unabhängig von der Beteiligungshöhe außer Ansatz – die Streubesitzregel gilt nur für Bezüge. Nach § 8b Abs. 3 S. 1 KStG gelten 5 % des Gewinns (10.000 €) als nicht abziehbare BA. Netto werden 190.000 € gekürzt.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Klausurfrage · eigene Seite
Die G-GmbH ist seit 2018 mit 12 % an der inländischen T-GmbH beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 100.000 €. Wie hoch ist der Betrag, der aus der Dividende letztlich im Gewerbeertrag enthalten ist?
KSt: 10 % erreicht → − 100.000 € und + 5.000 € (§ 8b Abs. 1 KStG und § 8b Abs. 5 KStG); im Gewinn nach § 7 GewStG sind also 5.000 € enthalten. GewSt: Die Schachtelgrenze von 15 % (§ 9 Nr. 2a GewStG) ist nicht erreicht. Daher wird nach § 8 Nr. 5 GewStG die außer Ansatz gebliebene Dividende abzüglich der nicht abziehbaren BA (100.000 € − 5.000 € = 95.000 €) hinzugerechnet. Insgesamt sind 100.000 € im Gewerbeertrag enthalten.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 5Klausurfrage · eigene Seite
Die M-GmbH (Beteiligung 30 %) schreibt ein unbesichertes Darlehen an ihre Tochter auf den niedrigeren Teilwert ab. Ein Fremdvergleichsnachweis gelingt nicht. Folge?
Bei einer Beteiligung von mehr als einem Viertel gehören Gewinnminderungen aus Gesellschafterdarlehen zu den nicht abziehbaren Gewinnminderungen (§ 8b Abs. 3 S. 4 KStG). Der Escape nach S. 7 (Fremdvergleich) ist nicht gelungen. Die TWA ist in voller Höhe außerbilanziell hinzuzurechnen; ein 60 %-Abzug nach § 3c Abs. 2 EStG scheidet hier wegen des vollen Abzugsverbots aus.
Erst antworten, dann Begründung sehen
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche