BFH, Urteil vom 18.08.2015 – I R 38/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. f EStG 1990 n.F./1997 erfordert ab dem Veranlagungszeitraum 1996 auch für die aufgrund der unionsrechtlichen Freiheit des Kapitalverkehrs ermöglichte Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer die vorherige Einbeziehung der Anrechnungsbeträge in die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die…
Leitsatz
- NV: § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. f EStG 1990 n.F./1997 erfordert ab dem Veranlagungszeitraum 1996 auch für die aufgrund der unionsrechtlichen Freiheit des Kapitalverkehrs ermöglichte Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer die vorherige Einbeziehung der Anrechnungsbeträge in die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Körperschaftsteuerbeträge sind zu diesem Zweck im Festsetzungsverfahren zu beziffern und nachzuweisen (Bestätigung des Senatsurteils vom 15. Januar 2015 I R 69/12, BFHE 249, 99) .
- NV: § 22 Nr. 3 EStG 1990 verkörpert im Hinblick auf die Veräußerung von Kaufoptionen (Eröffnungsgeschäft) auch im Veranlagungszeitraum 1996 einen steuerlichen Einmaltatbestand, weshalb durch das zugehörige sog. Glattstellungsgeschäft entstandene Werbungskosten -- in Ausnahme zu § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG 1990 (sog. Abflussprinzip) -- dem Veranlagungszeitraum des Eröffnungsgeschäfts zuzuordnen sind (Anschluss an BFH-Rechtsprechung) .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19. Januar 2012 5 K 105/07 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 19. Januar 2012, Az: 5 K 105/07 E, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 EStGEntstehung und Tilgung der Einkommensteuer
- § 22 Nr. 3 EStGArten der sonstigen Einkünfte
- § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStGKapitalvermögen
- § 11 Abs. 2 S. 1 EStGVereinnahmung und Verausgabung
- Art. 63 AEUV
- Art. 64 AEUV
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Festsetzungsverjährung§ 36 EStGSehr häufig geprüft
- Private Veräußerungsgeschäfte§ 22 EStGSehr häufig geprüft
- Kapitalvermögen & Abgeltungsteuer§ 20 EStGRegelmäßig geprüft
- Verdeckte Gewinnausschüttung§ 20 EStGSehr häufig geprüft
- Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften§ 20 EStGSehr häufig geprüft
Weitere Entscheidungen zu § 36 EStG
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Mandant M (Pflichtveranlagung) reicht seine Einkommensteuererklärung 2021 am 15.03.2023 ein. Wann endet die reguläre Festsetzungsfrist?
Die ESt 2021 entsteht mit Ablauf des 31.12.2021 (§ 36 Abs. 1 EStG). Wegen der Erklärungspflicht greift die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO): Beginn mit Ablauf des Abgabejahres 2023. Bei vier Jahren (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) endet die Frist mit Ablauf des 31.12.2027.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wann beginnt die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer, und was versteht man unter der Anlaufhemmung?
- Grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres der Entstehung (§ 170 Abs. 1 AO); ESt entsteht mit Ablauf des VZ (§ 36 Abs. 1 EStG).
- Anlaufhemmung bei Erklärungspflicht: Beginn mit Ablauf des Abgabejahres (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO).
- Höchstens drei Jahre Anlaufhemmung.
- Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG; AEAO zu § 170 Nr. 3).
Typische Nachfrage: Wie lange hat ein Arbeitnehmer für eine Antragsveranlagung 2022 Zeit? - 3Klausurfrage · eigene Seite
Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?
Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Wissensfrage · eigene Seite
Wo sind private Veräußerungsgeschäfte als Einkunftsart geregelt?
§ 22 Nr. 2 EStG (sonstige Einkünfte) iVm § 23 EStG (Tatbestand und Gewinnermittlung).
- 5Klausurfrage · eigene Seite
A war von 2021 bis 2024 zu 3 % an der X-GmbH beteiligt. 2024 veräußerte er 2,5 %; die restlichen 0,5 % veräußert er im Mai 2026 mit Gewinn. Wie ist die Veräußerung 2026 zu behandeln?
§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG verlangt eine Beteiligung von mindestens 1 % zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre. Diese Voraussetzung ist erfüllt (3 % bis 2024). § 20 Abs. 2 EStG tritt zurück (§ 20 Abs. 8 EStG); § 23 EStG ist gegenüber den hier einschlägigen Einkünften aus § 17 EStG subsidiär (§ 23 Abs. 2 EStG).
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