BFH, Urteil vom 24.06.2015 – I R 29/14
Aus dem Leitsatz
1. Aufgrund des sog. Rückhalts im Konzern kann es fremdvergleichsgerecht sein, bei einer Darlehensgewährung zwischen Kapitalgesellschaften in einem Konzern von Sicherheiten abzusehen (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. Oktober 1997 I R 24/97, BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573). Der Konzernrückhalt lässt jedoch keinen Schluss auf die Rückzahlung der…
Leitsatz
- Aufgrund des sog. Rückhalts im Konzern kann es fremdvergleichsgerecht sein, bei einer Darlehensgewährung zwischen Kapitalgesellschaften in einem Konzern von Sicherheiten abzusehen (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. Oktober 1997 I R 24/97, BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573). Der Konzernrückhalt lässt jedoch keinen Schluss auf die Rückzahlung der Darlehensverbindlichkeit durch die Tochtergesellschaft und damit die Werthaltigkeit des Rückforderungsanspruchs aus dem gewährten Darlehen zu (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 29. März 2011, BStBl I 2011, 277, dort unter 3.) .
- Der abkommensrechtliche Grundsatz des "dealing at arm's length" nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: nach Art. IV DBA-Großbritannien 1964) ermöglicht eine Einkünftekorrektur nach nationalen Vorschriften der Vertragsstaaten (hier: nach § 1 Abs. 1 AStG i.d.F. bis zur Änderung durch das StVergAbG vom 16. Mai 2003, BGBl I 2003, 660, BStBl I 2003, 321) nur dann, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis (hier: der Darlehenszins) seiner Höhe, also seiner Angemessenheit nach dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhält. Er ermöglicht indessen nicht die Korrektur einer Abschreibung, die (nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002) auf den Teilwert der Forderung auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und auf Zinsrückstände vorzunehmen ist, weil die inländische Muttergesellschaft das Darlehen ihrer ausländischen (hier: englischen) Tochtergesellschaft in (ggf.) fremdunüblicher Weise unbesichert begeben hat (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Dezember 2014 I R 23/13, BFHE 248, 170; Abweichung vom BMF-Schreiben vom 29. März 2011, BStBl I 2011, 277, dort unter 3.). Die fehlende Besicherung schlägt sich insoweit nur im entsprechend bepreisten Zins nieder (Bestätigung des Senatsurteils vom 21. Dezember 1994 I R 65/94, BFHE 176, 571) .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28. März 2014 6 K 4087/11 F wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 28. März 2014, Az: 6 K 4087/11 F, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 1 Abs. 1 AStGBerichtigung von Einkünften
- § 1 Abs. 4 AStGBerichtigung von Einkünften
- Art. 4 DBA GBR
- § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStGBewertung
- Art. 9 Abs. 1 OECDMustAbk
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Wegzugsbesteuerung & Außensteuergesetz§ 1 AStGRegelmäßig geprüft
- Anschaffungs- & Herstellungskosten§ 6 EStGSehr häufig geprüft
- Teilwertabschreibung & Wertaufholung§ 6 EStGSehr häufig geprüft
- Rückstellungen§ 6 EStGSehr häufig geprüft
- Geringwertige Wirtschaftsgüter & Sammelposten§ 6 EStGRegelmäßig geprüft
- Entnahmen & Einlagen§ 6 EStGRegelmäßig geprüft
- Ergänzungs- & Sonderbilanzen§ 6 EStGSehr häufig geprüft
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