1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 30.05.2014 – I R 12/13

Verhältnis zwischen § 8 Nr. 5 GewStG 2009 und § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG 2009 - Verfassungsmäßigkeit der auf die kapitalmäßige Beteiligung bezogenen Mindestbeteiligungsquote

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG 2009 stellt abstrakt auf die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG 2009 ab; des Ansatzerfordernisses in § 9 Nr. 2a Satz 1 letzter Satzteil GewStG 2009 bedarf es deswegen nicht (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 9. November 2011 I B 62/11, BFH/NV 2012, 44) .

Leitsatz

  1. NV: Die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG 2009 stellt abstrakt auf die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG 2009 ab; des Ansatzerfordernisses in § 9 Nr. 2a Satz 1 letzter Satzteil GewStG 2009 bedarf es deswegen nicht (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 9. November 2011 I B 62/11, BFH/NV 2012, 44) .
  2. NV: Die mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) erfolgte Erhöhung der Mindestbeteiligungsquote des § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG 2009 von 10 v.H. auf 15 v.H. ist verfassungsgemäß .
  3. NV: Die Mindestbeteiligungsquote ist auf die kapitalmäßige Beteiligung an der Gesellschaft zu beziehen; allein eine Beteiligung an ihrem Gewinn zu mehr als 15 v.H. reicht nicht aus .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 31. Januar 2013, Az: 1 K 82/11, Urteil

Zitierte Normen

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