BFH, Beschluss vom 31.01.2012 – I R 105/10
Aus dem Leitsatz
NV: Die von einer GmbH, der das Land Niedersachsen das Recht auf Veranstaltung oder Durchführung von Glücksspielen (Zahlenlotto, Sportwetten, gewerbsmäßiges Veranstalten von Lotterien oder Ausspielungen) überlassen hat, gezahlten Glücksspielabgaben nach § 13 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes sind Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung…
Leitsatz
NV: Die von einer GmbH, der das Land Niedersachsen das Recht auf Veranstaltung oder Durchführung von Glücksspielen (Zahlenlotto, Sportwetten, gewerbsmäßiges Veranstalten von Lotterien oder Ausspielungen) überlassen hat, gezahlten Glücksspielabgaben nach § 13 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes sind Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten i.S.d. des § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG und damit dem Gewinn aus Gewerbebetrieb zur Ermittlung des Gewerbeertrages anteilig hinzuzurechnen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 11. November 2010, Az: 6 K 240/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStGHinzurechnungen
- § 13 GlSpielG ND
- § 4 GlSpielG ND
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Die G-GmbH ist seit 2018 mit 12 % an der inländischen T-GmbH beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 100.000 €. Wie hoch ist der Betrag, der aus der Dividende letztlich im Gewerbeertrag enthalten ist?
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Wie werden Dividenden einer Kapitalgesellschaft bei der Gewerbesteuer der empfangenden Kapitalgesellschaft behandelt?
- Ausgangspunkt: Gewinn nach KStG inkl. Wirkungen des § 8b KStG (§ 7 S. 1 GewStG).
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- Unterhalb von 15 %: Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG der außer Ansatz gebliebenen Dividende abzüglich der nicht abziehbaren BA nach § 8b Abs. 5 KStG.
- Keine Rückbeziehung bei unterjährigem Erwerb (§ 9 Nr. 2a GewStG, R 9.3 GewStR); Veräußerungsgewinne bleiben nach § 8b Abs. 2 KStG und § 8b Abs. 3 KStG iVm § 7 S. 1 GewStG auch gewerbesteuerlich zu 95 % frei.
Typische Nachfrage: Welche Norm gilt für Dividenden ausländischer Tochtergesellschaften?
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Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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