1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 02.02.2010 – I B 91/09

Grundsätzliche Bedeutung - Kein Steuerabzug nach § 50a EStG bei "Liebhaberei" des Vergütungsgläubigers

Aus dem Leitsatz

1. NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass der Vergütungsschuldner einen Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG unterlassen darf, wenn die Zahlungen nach den Grundsätzen zur "Liebhaberei" nicht zu steuerpflichtigen Einkünften des ausländischen Vergütungsgläubigers führen.

Leitsatz

  1. NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass der Vergütungsschuldner einen Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG unterlassen darf, wenn die Zahlungen nach den Grundsätzen zur "Liebhaberei" nicht zu steuerpflichtigen Einkünften des ausländischen Vergütungsgläubigers führen.
  2. NV: Ebenso bedarf es keiner Klärung, dass das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht bei im Ausland ansässigen Personen nicht allein in Bezug auf die in Deutschland entfalteten Tätigkeiten, sondern in Ansehung der Gesamtheit der jeweiligen Betätigung zu beurteilen ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 07.November 2001 I R 14/01, BFHE 197, 287, BStBl II 2002, 861).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 25. Mai 2009, Az: 7 K 1531/07, Urteil

Zitierte Normen

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    V veräußert ein vermietetes Grundstück innerhalb der Zehnjahresfrist. Um welche Beträge mindern sich die Anschaffungskosten nach § 23 Abs. 3 S. 4 EStG?

    Gekürzt werden nur tatsächlich abgezogene Absetzungen (AfA, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen) bei den Überschusseinkünften. Fiktive AfA mindert die AK nicht (§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG). Sonstige Werbungskosten (Zinsen, Erhaltungsaufwand) mindern die AK nicht; auf Grund und Boden entfällt keine AfA (§ 7 Abs. 4 EStG).

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    C erleidet bei der Veräußerung einer 20 %-Beteiligung (seit 2015 gehalten) einen Verlust von 50.000 €. Wie wirkt sich dieser aus?

    Das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) gilt auch im Verlustfall: 60 % von 50.000 € = 30.000 € (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13). Ein Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG greift nicht (Beteiligung seit mehr als fünf Jahren ≥ 1 %). Dieser § 17-Verlust ist nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitaleinkünfte.

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    In welcher Reihenfolge stellen Sie in einer Einkommensteuerlösung die Einkünfte dar?

    Die Gliederung folgt dem Gesetz. § 2 Abs. 1 S. 1 EStG zählt die sieben Einkunftsarten in fester Reihenfolge auf; so findet der Prüfer jede Einkunft dort, wo er sie erwartet.

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    Welche Norm regelt die AfA-Kürzung bei § 23 EStG?

    § 23 Abs. 3 S. 4 EStG – Kürzung um AfA, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit bei Einkünften iSd § 2 Abs. 1 S. 1 EStG (Nr. 4 bis 7) abgezogen.

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    Warum kann ein § 17-Verlust nicht mit abgeltend besteuerten Kapitalerträgen verrechnet werden?

    Abgeltend besteuerte Kapitalerträge sind nach § 2 Abs. 5b EStG nicht in die Summe der Einkünfte einzubeziehen.

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