Einkommensteuer

E-Bilanz; Veröffentlichung der Taxonomien 6.9 vom 1. April 2025

Mit dem BMF-Schreiben vom 10. Juni 2025 wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.9) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht.
GZ: IV C 6 - S 2133-b/00064/002/006Amtliche Quelle

Zitierte Normen

Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.

Challenge

Können Sie § 5b EStG anwenden?

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  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Erklären Sie Funktionsweise und Bezugsgröße des Freibetrags nach § 17 Abs. 3 EStG.

    • Freibetrag 9.060 €, anteilig entsprechend der veräußerten Quote am Kapital (§ 17 Abs. 3 EStG).
    • Ermäßigung um den Betrag, um den der Gewinn den anteiligen Betrag von 36.100 € übersteigt (§ 17 Abs. 3 EStG).
    • Bezugsgröße ist der steuerpflichtige Teil des Gewinns nach Teileinkünfteverfahren (R 17 Abs. 9 EStR).
    • Kein Antrag, keine Altersgrenze, keine Begrenzung auf einmal im Leben (§ 17 Abs. 3 EStG; anders als § 16 Abs. 4 EStG).
    Typische Nachfrage: Ab welchem steuerpflichtigen Gewinn entfällt der Freibetrag bei der Veräußerung einer 50 %-Beteiligung vollständig?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    GmbH & Co. KG: Kommanditist A erhält Geschäftsführungsbefugnis in der KG – Folge?

    Entprägung: keine gewerbliche Prägung mehr (R 15.8 Abs. 6 EStR); bei bisher geprägter KG grundsätzlich Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) mit Aufdeckung der stillen Reserven (BFH, Urteil vom 03.06.2025, IX R 18/24).

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BFH-Entscheidungen zu § 5b EStG

Verwaltungsanweisungen zu § 5b EStG

Wortlaut des BMF-Schreibens

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Tel. +49 30 18 682-0 10. Juni 2025 Betreff: E-Bilanz; Veröffentlichung der Taxonomien 6.9 vom 1. April 2025 Bezug: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. September 2011 (BStBl I S. 855), vom 24. Mai 2016 (BStBl I S. 500), vom 16. Mai 2017 (BStBl I S. 776), vom 6. Juni 2018 (BStBl I S. 714), vom 2. Juli 2019 (BStBl I S. 887), vom 23. Juli 2020 (BStBl I S. 639), vom 9. Juli 2021 (BStBl I S. 911), vom 21. Juni 2022 (BStBl I S. 954), vom 9. Juni 2023 (BStBl I S. 994) und vom 27. Mai 2024 (BStBl I S. 928) GZ: IV C 6 - S 2133-b/00064/002/006 DOK: COO.7005.100.3.12167045 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.9) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit. Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen (Wirtschaftsjahr 2026 oder 2026/2027). Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31. Dezember 2025 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2025 oder 2025/2026 verwendet werden. Die Übermittlungsmöglichkeiten mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2025 und für Echtfälle ab Mai 2026 gegeben sein. Die einzelnen Änderungen in den Taxonomien ergeben sich aus dem ebenfalls unter www.esteuer.de eingestellten Änderungsnachweis. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387) wurden § 5b Absatz 1, § 51 Absatz 4 Nummer 1b und § 52 Absatz 11 EStG geändert. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, ist der Inhalt der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Verpflichtung gilt für die Kerntaxonomie, die Ergänzungstaxonomien und die Spezialtaxonomien. Sie gilt für alle an die Finanzverwaltung übermittelbaren Bilanzarten. Dies sind im Einzelnen: • • • • • • • • • Jahresabschluss Umwandlungsbilanz, zugleich Jahresabschluss Eröffnungsbilanz Zwischenbilanz Umwandlungsbilanz Liquidationsanfangsbilanz Liquidationszwischenbilanz Liquidationsschlussbilanz Aufgabebilanz (i. S. d. § 16 EStG) Handelt es sich um eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft, muss sowohl bei Übermittlung der Gesamthandsbilanz als auch bei ggf. erforderlichen Sonder- und Ergänzungsbilanzen der Kontennachweis enthalten sein. Grundsätzlich ist für jede werthaltig übermittelte Position der Bilanz und GuV ein Kontennachweis zu übermitteln, unabhängig davon, ob die Position als Mussfeld ausgezeichnet ist. Dies gilt nicht für Oberpositionen, zu denen werthaltige Unterpositionen vorliegen. Der Kontennachweis muss folgende Angaben enthalten: • • • • Name der Position (zu der der Kontennachweis übermittelt wird) Kontonummer Kontobeschreibung Kontosaldo Ein unverdichteter Kontennachweis umfasst zumindest alle Sachkonten der Buchführung (Hauptbuch), die am Ende des Wirtschaftsjahres einen Saldo aufweisen. Eine Verdichtung einzelner Sachkonten zu Kontengruppen oder zu anderen Merkmalen ist grundsätzlich nicht zulässig. Beispiele: • Die in der individuellen Buchführung vorhandenen Sachkonten „Pkw“ und „Lkw“ dürfen nicht in einer Gruppe „Fuhrpark“ zusammengefasst übermittelt werden. • Die in der individuellen Buchführung vorhandenen Sachkonten „Bank 1“, „Bank 2“ und „Bank 3“ dürfen nicht in einer Gruppe „Bank“ zusammengefasst übermittelt werden. Im Einzelfall kann eine Zusammenführung von Konten für die Übermittlung im Rahmen der E-Bilanz in Betracht kommen, sofern keine wesentlichen Informationen verloren gehen und der Inhalt weiterhin nachvollziehbar ist. Eine zusätzliche Bereitstellung von Konten der Nebenbücher, z. B. der Personenkonten - Debitorenkonten (bei Forderungen) und Kreditorenkonten (bei Verbindlichkeiten) - hat nicht zu erfolgen. Ebenfalls sind die einzelnen Geschäftsvorfälle und das Buchungsjournal des Jahres nicht zu übermitteln. Um Härtefälle zu vermeiden, wird es für die Übermittlung von E-Bilanzen mit der TaxonomieVersion 6.9 nicht beanstandet, wenn insbesondere wegen umfangreicher Softwareanpassungen bzw. der Umstellung bestimmter Praxisverfahren die Bilanz und GuV ohne Kontennachweise nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. In diesem Fall sind die Kontennachweise auf anderem Weg beim Finanzamt einzureichen und die konkreten Gründe hierfür in der Taxonomieposition „Erläuterung, warum eine Übermittlung der Kontennachweise noch nicht möglich ist“ darzulegen. Der Anlagenspiegel ist entsprechend des BMF-Schreibens vom 24. Mai 2016, BStBl I S. 500, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen, weiterhin als Mussfeld ausgestaltet und daher verpflichtend zu übermitteln. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht zeitnah für eine Übergangsfrist auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten Einkommensteuer zur Verfügung. Im Auftrag

Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.

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