BFH, Beschluss vom 30.06.2023 – VIII B 19/22
Aus dem Leitsatz
NV: Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der Befreiungstatbestände in § 150 Abs. 8 AO i.V.m. § 5b Abs. 2 Satz 2 EStG und der unbilligen Härte in § 5b Abs. 2 Satz 1 EStG ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer sich mit den in der BFH-Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine…
Leitsatz
NV: Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der Befreiungstatbestände in § 150 Abs. 8 AO i.V.m. § 5b Abs. 2 Satz 2 EStG und der unbilligen Härte in § 5b Abs. 2 Satz 1 EStG ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer sich mit den in der BFH-Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine wirtschaftliche und persönliche Unbilligkeit befasst.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.09.2021 - 1 K 408/19 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 8. September 2021, Az: 1 K 408/19, Urteil; nachgehend BFH, 28. Februar 2024, Az: VIII S 12/23, Beschluss; nachgehend BVerfG, 8. August 2024, Az: 1 BvR 787/24, Nichtannahmebeschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 5b Abs. 1 S. 1 EStGElektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
- § 5b Abs. 1 S. 2 EStGElektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
- § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStGErmächtigungen
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 150 Abs. 8 AOForm und Inhalt der Steuererklärungen
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