Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 5b (Unbillige Härte) EStH

Unbillige HärteHinweis der Finanzverwaltung zu § 5b EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautEine „unbillige Härte“ i. S. d. § 5b Abs. 2 ist danach zu beurteilen, ob die angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn‑ und Verlustrechnung vom Stpfl. zu tragenden Kosten der elektronischen Übermittlung unverhältnismäßig sind und somit ein nicht unerheblicher…

Amtlicher Wortlaut

Eine „unbillige Härte“ i. S. d. § 5b Abs. 2 ist danach zu beurteilen, ob die angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn‑ und Verlustrechnung vom Stpfl. zu tragenden Kosten der elektronischen Übermittlung unverhältnismäßig sind und somit ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand i. S. d. § 150 Abs. 8 Satz 2 erster Halbsatz AO vorliegt. Sie liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Einkünfte des bilanzierenden Stpfl. im Wj. gering oder negativ sind (>BFH vom 21.04.2021 – XI R 29/20, BStBl II 2022 S. 52).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 5b EStG – Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen

(1) ¹Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden sowie der Anlagenspiegel und das diesem zugrundeliegende Anlagenverzeichnis nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. ²Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach amtlich vorgeschriebenem…

§ 5b EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 5b EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 5b EStG

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