Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 5b (Verfassungsmäßigkeit) EStH

VerfassungsmäßigkeitHinweis der Finanzverwaltung zu § 5b EStG – Fassung 2025.

Amtlicher Wortlaut

§ 5b Abs. 1 ist verfassungsgemäß (>BFH vom 21.04.2021 – XI R 29/20, BStBl II 2022 S. 52).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 5b EStG – Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen

(1) ¹Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden sowie der Anlagenspiegel und das diesem zugrundeliegende Anlagenverzeichnis nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. ²Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach amtlich vorgeschriebenem…

§ 5b EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 5b EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 5b EStG

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