BVerfG verhandelt über Bayerns Normenkontrollantrag gegen Freibeträge, Steuersätze und Grundbesitzbewertung im ErbStG (1 BvF 1/23)
Die Bayerische Staatsregierung greift § 12 Abs. 3 ErbStG (Bewertung von Grundbesitz), § 16 Abs. 1 ErbStG (persönliche Freibeträge) und § 19 Abs. 1 ErbStG (Steuersätze) an. Sie hält die Vorschriften für formell verfassungswidrig, weil dem Bund die Gesetzgebungskompetenz fehle: Eine bundeseinheitliche Regelung sei nicht erforderlich im Sinne von Art. 72 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 GG. Freibeträge und Steuersätze seien zudem materiell verfassungswidrig, unter anderem weil sie nicht an die Preissteigerungen angepasst wurden und regionale Immobilienpreise nicht berücksichtigen.
Stand des Verfahrens
Das Wichtigste im Einzelnen
Formelle Rüge: fehlende Erforderlichkeit einer Bundesregelung (Art. 72 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 GG)
Materielle Rügen: Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentum und Erbrecht), Art. 6 Abs. 1 GG (Familienprinzip), Art. 3 Abs. 1 GG
Rüge im Einzelnen: Freibeträge und Steuersätze wurden nicht an die Preissteigerung der letzten Jahre angepasst; Freibeträge müssten das regional unterschiedliche Immobilienpreisniveau berücksichtigen
Warum das für die Prüfung zählt
Gesetzgebungskompetenz bei der Erbschaftsteuer (Art. 72 Abs. 2, Art. 105 Abs. 2 GG), Steuerklassen, Freibeträge und Tarif lassen sich an diesem Verfahren vollständig abfragen.
Betroffene Normen
Ohne eigene Seite (neue oder geplante Vorschriften bzw. Gesetze außerhalb unserer Sammlung): Art. 72 Abs. 2 GG, Art. 105 Abs. 2 GG
Quellen
Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Können Sie die betroffenen Normen anwenden?
Prüfungsfragen zu den Vorschriften, die diese Änderung berührt – zum geltenden Recht (Rechtsstand 2026). Erst selbst antworten, dann aufdecken.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
Tante T schenkt ihrem Neffen N (Sohn ihrer Schwester) 100.000 €. Welche Steuerklasse und welcher Freibetrag gelten für N?
N ist Abkömmling ersten Grades eines Geschwisters der Schenkerin und gehört nach § 15 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse II Nr. 3) zur Steuerklasse II. Der Freibetrag beträgt nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG 20.000 €.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
Großvater G stirbt. Sein Sohn S ist bereits vor ihm verstorben; Ss Tochter E erbt einen Teil des Nachlasses. Welcher persönliche Freibetrag steht E zu?
E gehört als Abkömmling eines Kindes zur Steuerklasse I. Da ihr Vater S vorverstorben ist, erhält sie als „Kind eines verstorbenen Kindes“ nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG den Freibetrag von 400.000 € statt 200.000 € (Nr. 3).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Prüferfrage · eigene Seite
Wann ist ein Erwerb in Deutschland unbeschränkt erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtig?
- Wenn Erblasser zur Zeit des Todes, Schenker zur Zeit der Ausführung oder Erwerber zur Zeit der Entstehung Inländer ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
- Inländer: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland; deutsche Staatsangehörige bis fünf Jahre nach Wegzug ohne inländischen Wohnsitz (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG).
- Folge: Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall (Weltvermögen; § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; R E 2.1 Abs. 1 ErbStR).
- Sonst beschränkte Steuerpflicht für Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG oder Ansprüche auf dessen Übertragung mit gekürztem Freibetrag (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG; § 16 Abs. 2 ErbStG).
Typische Nachfrage: Welche Vorschriften sind bei möglicher Doppelbesteuerung von Auslandsvermögen zu prüfen?
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche