BVerfG verhandelt über Bayerns Normenkontrollantrag gegen Freibeträge, Steuersätze und Grundbesitzbewertung im ErbStG (1 BvF 1/23)

Die Bayerische Staatsregierung greift § 12 Abs. 3 ErbStG (Bewertung von Grundbesitz), § 16 Abs. 1 ErbStG (persönliche Freibeträge) und § 19 Abs. 1 ErbStG (Steuersätze) an. Sie hält die Vorschriften für formell verfassungswidrig, weil dem Bund die Gesetzgebungskompetenz fehle: Eine bundeseinheitliche Regelung sei nicht erforderlich im Sinne von Art. 72 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 GG. Freibeträge und Steuersätze seien zudem materiell verfassungswidrig, unter anderem weil sie nicht an die Preissteigerungen angepasst wurden und regionale Immobilienpreise nicht berücksichtigen.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

Abstrakte Normenkontrolle 1 BvF 1/23 anhängig; mündliche Verhandlung des Ersten Senats am 12.10.2026 (Pressemitteilung Nr. 48/2026 vom 30.07.2026); Urteil steht aus

Das Wichtigste im Einzelnen

  • Formelle Rüge: fehlende Erforderlichkeit einer Bundesregelung (Art. 72 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 GG)

  • Materielle Rügen: Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentum und Erbrecht), Art. 6 Abs. 1 GG (Familienprinzip), Art. 3 Abs. 1 GG

  • Rüge im Einzelnen: Freibeträge und Steuersätze wurden nicht an die Preissteigerung der letzten Jahre angepasst; Freibeträge müssten das regional unterschiedliche Immobilienpreisniveau berücksichtigen

Warum das für die Prüfung zählt

Gesetzgebungskompetenz bei der Erbschaftsteuer (Art. 72 Abs. 2, Art. 105 Abs. 2 GG), Steuerklassen, Freibeträge und Tarif lassen sich an diesem Verfahren vollständig abfragen.

Betroffene Normen

Ohne eigene Seite (neue oder geplante Vorschriften bzw. Gesetze außerhalb unserer Sammlung): Art. 72 Abs. 2 GG, Art. 105 Abs. 2 GG

Quellen

Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Challenge

Können Sie die betroffenen Normen anwenden?

Prüfungsfragen zu den Vorschriften, die diese Änderung berührt – zum geltenden Recht (Rechtsstand 2026). Erst selbst antworten, dann aufdecken.

  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Tante T schenkt ihrem Neffen N (Sohn ihrer Schwester) 100.000 €. Welche Steuerklasse und welcher Freibetrag gelten für N?

    N ist Abkömmling ersten Grades eines Geschwisters der Schenkerin und gehört nach § 15 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse II Nr. 3) zur Steuerklasse II. Der Freibetrag beträgt nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG 20.000 €.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Großvater G stirbt. Sein Sohn S ist bereits vor ihm verstorben; Ss Tochter E erbt einen Teil des Nachlasses. Welcher persönliche Freibetrag steht E zu?

    E gehört als Abkömmling eines Kindes zur Steuerklasse I. Da ihr Vater S vorverstorben ist, erhält sie als „Kind eines verstorbenen Kindes“ nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG den Freibetrag von 400.000 € statt 200.000 € (Nr. 3).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  3. 3
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wann ist ein Erwerb in Deutschland unbeschränkt erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtig?

    Typische Nachfrage: Welche Vorschriften sind bei möglicher Doppelbesteuerung von Auslandsvermögen zu prüfen?
Beantworten Sie jede Frage zuerst selbst – dann sehen Sie die Lösung.Lernplan mit allen Themen anlegen →

Alle Änderungen für 2026/27 →

Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.

Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat