BFH: Familienheim-Befreiung umfasst auch mitgenutzte Garten- und Wegegrundstücke
Bei der Steuerbefreiung des Familienheims im Erbfall an Kinder bestimmt sich das begünstigte bebaute Grundstück nach der wirtschaftlichen Einheit, die für die Erbschaftsteuer bindend festgestellt wird. Deshalb können auch zusammen mit dem Wohnhaus genutzte Garten- und Wegeflächen auf anderen Flurstücken begünstigt sein. Das Finanzamt hatte die Befreiung auf das mit dem Haus bebaute Flurstück begrenzt.
Stand des Verfahrens
Das Wichtigste im Einzelnen
Maßgeblich ist die bewertungsrechtliche wirtschaftliche Einheit, nicht das einzelne Flurstück
Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG im Übrigen: Selbstnutzung durch den Erblasser, unverzüglicher Einzug des Kindes, Wohnfläche bis 200 qm
Warum das für die Prüfung zählt
Familienheim ist ein eigener Syllabus-Schwerpunkt; die Entscheidung verbindet Befreiungstatbestand, Bewertungsrecht und Bindungswirkung des Feststellungsbescheids.
Betroffene Normen
Quellen
Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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