Berufsstand zur Steuerpolitik: Positionspapier Erbschaftsteuer und Forderungspapier zum Steuervollzug
Kurz vor den Verhandlungen des BVerfG zur Erbschaftsteuer hat die Bundessteuerberaterkammer ein Positionspapier vorgelegt. Sie fordert verlässliche Regeln für die Übertragung von Betriebsvermögen, dessen Begünstigung im Grundsatz erhalten bleiben soll, eine umfassende Steuerfreistellung von Zuwendungen zwischen Ehegatten sowie höhere und künftig regelmäßig angepasste persönliche Freibeträge. In einem gemeinsamen Papier mit dem Deutschen Steuerberaterverband verlangt sie zudem einen kooperativen, risikoorientierten Steuervollzug für kleine und mittlere Unternehmen.
Stand des Verfahrens
Das Wichtigste im Einzelnen
Erbschaftsteuer: Betriebsvermögen sei im Unternehmen gebunden; übermäßige Belastung entziehe Liquidität und könne zur Veräußerung betriebsnotwendigen Vermögens zwingen
Freibeträge sollen nicht durch Inflation schleichend entwertet werden
Steuervollzug: Steuerberater als Compliance-Instanz für KMU stärker berücksichtigen; mehr Verbindlichkeit und Rechtssicherheit, weniger Bürokratie
Kritik an langen Bearbeitungszeiten und ungenutztem Digitalisierungspotenzial der Finanzverwaltung
Warum das für die Prüfung zählt
Prüfer aus dem Berufsstand fragen gern nach der Haltung der Kammer; die Argumente lassen sich in der Diskussion über das BVerfG-Verfahren direkt verwenden.
Betroffene Normen
Quellen
Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Können Sie die betroffenen Normen anwenden?
Prüfungsfragen zu den Vorschriften, die diese Änderung berührt – zum geltenden Recht (Rechtsstand 2026). Erst selbst antworten, dann aufdecken.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
Tante T schenkt ihrem Neffen N (Sohn ihrer Schwester) 100.000 €. Welche Steuerklasse und welcher Freibetrag gelten für N?
N ist Abkömmling ersten Grades eines Geschwisters der Schenkerin und gehört nach § 15 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse II Nr. 3) zur Steuerklasse II. Der Freibetrag beträgt nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG 20.000 €.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
Großvater G stirbt. Sein Sohn S ist bereits vor ihm verstorben; Ss Tochter E erbt einen Teil des Nachlasses. Welcher persönliche Freibetrag steht E zu?
E gehört als Abkömmling eines Kindes zur Steuerklasse I. Da ihr Vater S vorverstorben ist, erhält sie als „Kind eines verstorbenen Kindes“ nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG den Freibetrag von 400.000 € statt 200.000 € (Nr. 3).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Prüferfrage · eigene Seite
Wann ist ein Erwerb in Deutschland unbeschränkt erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtig?
- Wenn Erblasser zur Zeit des Todes, Schenker zur Zeit der Ausführung oder Erwerber zur Zeit der Entstehung Inländer ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
- Inländer: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland; deutsche Staatsangehörige bis fünf Jahre nach Wegzug ohne inländischen Wohnsitz (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG).
- Folge: Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall (Weltvermögen; § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; R E 2.1 Abs. 1 ErbStR).
- Sonst beschränkte Steuerpflicht für Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG oder Ansprüche auf dessen Übertragung mit gekürztem Freibetrag (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG; § 16 Abs. 2 ErbStG).
Typische Nachfrage: Welche Vorschriften sind bei möglicher Doppelbesteuerung von Auslandsvermögen zu prüfen?
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche