VerwaltungEinkommensteuer

BMF neu zu Erhaltungsaufwand, Anschaffungs- und Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten bei Gebäuden

Das 22 Seiten lange Schreiben fasst die Verwaltungsauffassung zur Abgrenzung bei Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden neu. Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen vor, wenn Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung ohne Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Bei einer Sanierung in Raten wird in der Regel ein Zeitraum von drei Jahren betrachtet.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

BMF-Schreiben vom 26.01.2026, GZ IV C 1 - S 2253/00082/001/064; anzuwenden in allen offenen Fällen; ersetzt die BMF-Schreiben vom 18.07.2003 (BStBl I S. 386) und vom 20.10.2017 (BStBl I S. 1447)

Das Wichtigste im Einzelnen

  • 15-Prozent-Grenze und Dreijahreszeitraum nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG; sämtliche Baumaßnahmen innerhalb der Frist können einzubeziehen sein

  • Sanierung in Raten: in der Regel anzunehmen, wenn die Baumaßnahmen innerhalb von drei Jahren durchgeführt werden; für bei Veröffentlichung laufende Sanierungen verkürzt sich der Betrachtungszeitraum der Vermutungsregel auf drei Jahre

Warum das für die Prüfung zählt

Sofortabzug oder AfA? Die Abgrenzung ist einer der häufigsten Prüfungsfälle bei Vermietungseinkünften und im Bilanzsteuerrecht (Syllabus: Anschaffungs- und Herstellungskosten).

Betroffene Normen

Quellen

Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Challenge

Können Sie die betroffenen Normen anwenden?

Prüfungsfragen zu den Vorschriften, die diese Änderung berührt – zum geltenden Recht (Rechtsstand 2026). Erst selbst antworten, dann aufdecken.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Einzelunternehmer U nutzt seinen Pkw nachweislich zu 35 % betrieblich. Welche Aussage trifft zu?

    Bewegliche WG mit einer betrieblichen Nutzung von 10 % bis 50 % können dem gewillkürten BV zugeordnet werden (zur betrieblichen Kfz-Nutzung von mehr als 10 %: BFH, Urteil vom 21.08.2012, VIII R 11/11); sie sind dann in vollem Umfang BV (keine Aufteilung beweglicher WG). Die Privatnutzung ist als Nutzungsentnahme mit den anteiligen Kosten zu erfassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG; R 4.7 Abs. 1 EStR); die 1 %-Regelung gilt nur bei mehr als 50 % betrieblicher Nutzung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).

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  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Die X-GmbH nimmt in der HB eine außerplanmäßige Abschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung vor (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB). Was gilt steuerlich?

    § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG („kann“) gewährt ein steuerliches Wahlrecht, das nach § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG unabhängig von der HB ausgeübt werden darf. Weicht der StB-Wert vom HB-Wert ab, ist das WG in das Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG aufzunehmen.

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  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Die Y-GmbH möchte allgemeine Verwaltungskosten in der HB in die Herstellungskosten ihrer Erzeugnisse einbeziehen, in der StB dagegen nicht. Ist das zulässig?

    § 6 Abs. 1 Nr. 1b S. 1 EStG räumt zwar ein Wahlrecht ein, S. 2 verlangt aber bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG die Übereinstimmung mit der Handelsbilanz. Die allgemeine Regel des § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG wird insoweit verdrängt.

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