RechtsprechungEinkommensteuer

BFH: Abfindung für lebzeitigen Pflichtteilsverzicht ist auch bei Ratenzahlung nicht einkommensteuerbar

Abfindungen für einen zu Lebzeiten erklärten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht unterliegen nicht der Einkommensteuer, auch wenn sie in Raten gezahlt werden. Der BFH bestätigt damit seine frühere Rechtsprechung. Im Streitfall übertrugen die Eltern Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück auf den Bruder der Klägerin; dieser verpflichtete sich zu einem unverzinslichen Gleichstellungsgeld in zwei Raten (Ende 2014 und Ende 2015).

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

BFH-Urteil vom 20.01.2026, Az. VIII R 6/23; Pressemitteilung 014/26 vom 12.03.2026

Das Wichtigste im Einzelnen

  • Finanzamt und Finanzgericht hatten die zweite Rate wegen Unverzinslichkeit und einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten nach § 12 Abs. 3 BewG in Tilgungs- und Zinsanteil aufgeteilt

  • BFH: Die Zahlungen sind kein erzieltes Einkommen, auch nicht bei ratenweiser Erfüllung

Warum das für die Prüfung zählt

Vorweggenommene Erbfolge mit Gleichstellungsgeldern ist ein Dauerbrenner an der Schnittstelle ESt/ErbSt; Frage nach verdecktem Zinsanteil bei Ratenzahlung.

Betroffene Normen

Quellen

Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Challenge

Können Sie die betroffenen Normen anwenden?

Prüfungsfragen zu den Vorschriften, die diese Änderung berührt – zum geltenden Recht (Rechtsstand 2026). Erst selbst antworten, dann aufdecken.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    A war von 2021 bis 2024 zu 3 % an der X-GmbH beteiligt. 2024 veräußerte er 2,5 %; die restlichen 0,5 % veräußert er im Mai 2026 mit Gewinn. Wie ist die Veräußerung 2026 zu behandeln?

    § 17 Abs. 1 S. 1 EStG verlangt eine Beteiligung von mindestens 1 % zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre. Diese Voraussetzung ist erfüllt (3 % bis 2024). § 20 Abs. 2 EStG tritt zurück (§ 20 Abs. 8 EStG); § 23 EStG ist gegenüber den hier einschlägigen Einkünften aus § 17 EStG subsidiär (§ 23 Abs. 2 EStG).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    C erleidet bei der Veräußerung einer 20 %-Beteiligung (seit 2015 gehalten) einen Verlust von 50.000 €. Wie wirkt sich dieser aus?

    Das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) gilt auch im Verlustfall: 60 % von 50.000 € = 30.000 € (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13). Ein Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG greift nicht (Beteiligung seit mehr als fünf Jahren ≥ 1 %). Dieser § 17-Verlust ist nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitaleinkünfte.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Wann liegt eine Beteiligung iSd § 17 EStG vor, und wie grenzen Sie zu § 20 Abs. 2 EStG ab?

    Typische Nachfrage: Wie wird eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete GmbH bei der 1 %-Grenze berücksichtigt?
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