Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 9.10 (Nicht berücksichtigungsfähig sind dagegen) LStH

Nicht berücksichtigungsfähig sind dagegenHinweis der Finanzverwaltung zu § 9 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut– die in den Folgejahren erhöhten Beiträge für die Haftpflicht‑ und Fahrzeugversicherung, wenn die Schadensersatzleistungen von dem Versicherungsunternehmen erbracht worden sind (BFH vom 11.07.1986 – VI R 39/83, BStBl II S. 866), – Finanzierungskosten, und zwar auch dann, wenn…

Amtlicher Wortlaut

– die in den Folgejahren erhöhten Beiträge für die Haftpflicht‑ und Fahrzeugversicherung, wenn die Schadensersatzleistungen von dem Versicherungsunternehmen erbracht worden sind (>BFH vom 11.07.1986 – VI R 39/83, BStBl II S. 866),

– Finanzierungskosten, und zwar auch dann, wenn die Kreditfinanzierung des Fahrzeugs wegen Verlusts eines anderen Kfz auf einer Fahrt von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte erforderlich geworden ist (>BFH vom 01.10.1982 – VI R 192/79, BStBl II 1983 S. 17),

– der so genannte merkantile Minderwert eines reparierten und weiterhin benutzten Fahrzeugs (>BFH vom 31.01.1992 – VI R 57/88, BStBl II S. 401),

– Reparaturaufwendungen infolge der Falschbetankung eines Kfz auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie auf Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 (>BFH vom 20.03.2014 – VI R 29/13, BStBl II S. 849).

Lässt der Arbeitnehmer das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht reparieren, kann die Wertminderung durch Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung (§ 7 Abs. 1 letzter Satz i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7) berücksichtigt werden (>BFH vom 21.08.2012 – VIII R 33/09, BStBl II 2013 S. 171); Absetzungen sind ausgeschlossen, wenn die gewöhnliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs bereits abgelaufen ist (>BFH vom 21.08.2012 – VIII R 33/09, BStBl II 2013 S. 171) .Soweit die unfallbedingte Wertminderung durch eine Reparatur behoben worden ist, sind nur die tatsächlichen Reparaturkosten zu berücksichtigen (>BFH vom 27.08.1993 – VI R 7/92, BStBl II 1994 S. 235).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 9 EStG – Werbungskosten

(1) ¹Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. ²Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. ³Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. ²Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; 2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich…

§ 9 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 9 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 9 EStG

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