Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 9.10 (Nicht berücksichtigt werden können die Folgen von Verkehrsunfällen) LStH

Nicht berücksichtigt werden können die Folgen von VerkehrsunfällenHinweis der Finanzverwaltung zu § 9 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut– auf der Fahrt unter Alkoholeinfluss (BFH vom 06.04.1984 – VI R 103/79, BStBl II S. 434), – auf einer Probefahrt (BFH vom 23.06.1978 – VI R 133/76, BStBl II S. 457), – auf einer Fahrt, die nicht von der Wohnung aus angetreten oder an der Wohnung beendet wird (BFH vom 25.03.1988…

Amtlicher Wortlaut

– auf der Fahrt unter Alkoholeinfluss (>BFH vom 06.04.1984 – VI R 103/79, BStBl II S. 434),

– auf einer Probefahrt (>BFH vom 23.06.1978 – VI R 133/76, BStBl II S. 457),

– auf einer Fahrt, die nicht von der Wohnung aus angetreten oder an der Wohnung beendet wird (>BFH vom 25.03.1988 – VI R 207/84, BStBl II S. 706),

– auf einer Umwegstrecke, wenn diese aus privaten Gründen befahren wird, z. B. zum Einkauf von Lebensmitteln oder um ein Kleinkind unmittelbar vor Arbeitsbeginn in den Hort zu bringen (>BFH vom 13.03.1996 – VI R 94/95, BStBl II S. 375).

Zu den berücksichtigungsfähigen Unfallkosten gehören auch Schadensersatzleistungen, die der Arbeitnehmer unter Verzicht auf die Inanspruchnahme seiner gesetzlichen Haftpflichtversicherung selbst getragen hat.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 9 EStG – Werbungskosten

(1) ¹Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. ²Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. ³Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. ²Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; 2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich…

§ 9 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 9 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 9 EStG

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