Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 9.10 (Wohnung) LStH

WohnungHinweis der Finanzverwaltung zu § 9 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Ein Hotelzimmer oder eine fremde Wohnung, in denen der Arbeitnehmer nur kurzfristig aus privaten Gründen übernachtet, ist keine Wohnung i. S. d. § 9 Abs. 1 (BFH vom 25.03.1988 – VI R 207/84, BStBl II S. 706). – Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem…

Amtlicher Wortlaut

– Ein Hotelzimmer oder eine fremde Wohnung, in denen der Arbeitnehmer nur kurzfristig aus privaten Gründen übernachtet, ist keine Wohnung i. S. d. § 9 Abs. 1 (>BFH vom 25.03.1988 – VI R 207/84, BStBl II S. 706).

– Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelmäßig am tatsächlichen Wohnort seiner Familie (>BFH vom 10.11.1978 – VI R 21/76, BStBl II 1979 S. 219 und vom 03.10.1985 – VI R 168/84, BStBl II 1986 S. 95).

– Aufwendungen für Wege zwischen der ersten Tätigkeitsstätte und der Wohnung, die den örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt, sind auch dann als Werbungskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 zu berücksichtigen, wenn die Fahrt an der näher zur ersten Tätigkeitsstätte liegenden Wohnung unterbrochen wird (>BFH vom 20.12.1991 – VI R 42/89, BStBl II 1992 S. 306).

– Ob ein Arbeitnehmer seine weiter entfernt liegende Familienwohnung nicht nur gelegentlich aufsucht, ist anhand einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Fünf Fahrten im Kj. können bei entsprechenden Umständen ausreichend sein (>BFH vom 26.11.2003 – VI R 152/99, BStBl II 2004 S. 233); >aber R 9.10 Abs. 1 Satz 5.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 9 EStG – Werbungskosten

(1) ¹Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. ²Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. ³Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. ²Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; 2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich…

§ 9 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 9 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 9 EStG

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