Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 9.10 (Unfallschäden) LStH

UnfallschädenHinweis der Finanzverwaltung zu § 9 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautNeben der Entfernungspauschale können nur Aufwendungen berücksichtigt werden für die Beseitigung von Unfallschäden bei einem Verkehrsunfall – auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (BFH vom 23.06.1978 – VI R 133/76, BStBl II S. 457 und vom 14.07.1978 – VI R…

Amtlicher Wortlaut

Neben der Entfernungspauschale können nur Aufwendungen berücksichtigt werden für die Beseitigung von Unfallschäden bei einem Verkehrsunfall

– auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (>BFH vom 23.06.1978 – VI R 133/76, BStBl II S. 457 und vom 14.07.1978 – VI R 158/76, BStBl II S. 595),

– auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs (>BFH vom 11.10.1984 – VI R 48/81, BStBl II 1985 S. 10),

– unter einschränkenden Voraussetzungen auf einer Leerfahrt des Ehegatten/Lebenspartners zwischen der Wohnung und der Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels oder auf der Abholfahrt des Ehegatten/Lebenspartners (>BFH vom 26.06.1987 – VI R 124/83, BStBl II S. 818 und vom 11.02.1993 – VI R 82/92, BStBl II S. 518),

– auf einer Umwegstrecke zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft unabhängig von der Gestaltung der Fahrgemeinschaft (>BFH vom 11.07.1980 – VI R 55/79, BStBl II S. 655).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 9 EStG – Werbungskosten

(1) ¹Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. ²Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. ³Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. ²Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; 2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich…

§ 9 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 9 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 9 EStG

6 von 561 zugeordneten Entscheidungen.

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