Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 9.10 (Menschen mit Behinderungen) LStH

Menschen mit BehinderungenHinweis der Finanzverwaltung zu § 9 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Auch bei Arbeitnehmern mit Behinderungen darf nur eine Hin‑ und Rückfahrt arbeitstäglich, gegebenenfalls zusätzlich eine Rück‑ und Hinfahrt als Leerfahrt, berücksichtigt werden (BFH vom 02.04.1976 – VI B 85/75, BStBl II S. 452). – Zur Ermittlung der AfA sind die…

Amtlicher Wortlaut

– Auch bei Arbeitnehmern mit Behinderungen darf nur eine Hin‑ und Rückfahrt arbeitstäglich, gegebenenfalls zusätzlich eine Rück‑ und Hinfahrt als Leerfahrt, berücksichtigt werden (>BFH vom 02.04.1976 – VI B 85/75, BStBl II S. 452).

– Zur Ermittlung der AfA sind die Anschaffungskosten um Zuschüsse nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung zu mindern (>BFH vom 14.06.2012 – VI R 89/10, BStBl II S. 835).

– Wird bei Menschen mit Behinderungen der Grad der Behinderung herabgesetzt und liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 nach der Herabsetzung nicht mehr vor, ist dies ab dem im Bescheid genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen. Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 können daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nach § 9 Abs. 2 Satz 3 bemessen werden (>BFH vom 11.03.2014 – VI B 95/13, BStBl II S. 525).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 9 EStG – Werbungskosten

(1) ¹Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. ²Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. ³Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. ²Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; 2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich…

§ 9 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 9 EStG

20 von 154 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.

BFH-Rechtsprechung zu § 9 EStG

6 von 561 zugeordneten Entscheidungen.

Prüfungsthemen zu dieser Norm

Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.

Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat