Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 32 (Berücksichtigung von Kindern) LStH

Berücksichtigung von KindernHinweis der Finanzverwaltung zu § 32 EStG – Fassung 2026.

Amtlicher Wortlaut

>R 32 EStR und H 32 EStH

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 32 EStG – Kinder, Freibeträge für Kinder

(1) Kinder sind 1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, 2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht). (2) ¹Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen. ²Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein…

§ 32 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 32 EStG

20 von 44 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.

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BFH-Rechtsprechung zu § 32 EStG

6 von 407 zugeordneten Entscheidungen.

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