Anhang 13b LStH
Aus dem amtlichen WortlautA. Allgemeines – den inländischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung (im Folgenden vereinfachend bezeichnet als „Versicherungsunternehmen“ und „private Kranken- und Pflegeversicherung“) – vgl. Rn. 9 –, – dem Bundeszentralamt…
Amtlicher Wortlaut
A.
Allgemeines
– den inländischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung (im Folgenden vereinfachend bezeichnet als „Versicherungsunternehmen“ und „private Kranken- und Pflegeversicherung“) – vgl. Rn. 9 –,
– dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und
– den Arbeitgebern
durchgeführt.
B.
Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung als Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Absatz 4 Nummer 4 EStG)
a) die Höhe der monatlichen Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines nach § 3 Nummer 62 EStG steuerfreien Zuschusses für diese Beiträge vorliegen, und
b) die Höhe der monatlichen Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 EStG.
Die Beiträge nach Buchstabe a sind die Grundlage für die Steuerfreiheit des Arbeitgeberzuschusses (§ 3 Nummer 62 EStG). Die Beiträge nach Buchstabe b fließen in die Berechnung der Vorsorgepauschale ein (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG).
C.
Datenübermittlung durch die Versicherungsunternehmen (§ 39 Absatz 4a EStG)
I.
Allgemeines
– im Inland eine Kranken- oder Pflegevollversicherung (sogenannte substitutive Kranken- bzw. Pflegeversicherungen) anbieten und
– der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterstehen.
Die substitutive Kranken- bzw. Pflegeversicherung bezeichnet in Deutschland eine private Krankheitskosten-Vollversicherung bzw. Pflegekosten-Vollversicherung, die die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung ersetzt. Somit fallen Versicherungsunternehmen, die lediglich Zusatzleistungen privat versichern (wie z. B. ein Krankentagegeld oder Krankenhaustagegeld), nicht unter die Mitteilungspflicht nach § 39 Absatz 4a EStG.
– für die Beiträge, die dem Grunde nach für die Gewährung eines nach § 3 Nummer 62 EStG steuerfreien Zuschusses in Betracht kommen (unabhängig davon, ob aus Sicht des Versicherungsunternehmens tatsächlich der Anspruch auf den Zuschuss besteht), und
– für die Beiträge, die die dem Grunde nach zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 EStG berechtigen (unabhängig davon, ob aus Sicht des Versicherungsunternehmens tatsächlich ein Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden kann).
II.
Massendaten-Schnittstelle
III.
Datenübermittlung
IV.
Übermittlungsfrist
V.
Weitere Hinweise zur Datenübermittlung
1.
Identifikationsnummer
2.
Maschinelles Anfrageverfahren
3.
Geburtsdatum zur Identifikationsnummer
4.
Wirtschafts-Identifikationsnummer
5.
Bescheinigungen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung
6.
Zukunftsgerichtete Datenübermittlung und Korrektur
7.
Besteuerungszeitraum
8.
Rundung der Beiträge
9.
Unterschiedliche Beiträge innerhalb eines Monats
10.
Beitragsvorauszahlungen für die Folgejahre
11.
Berücksichtigung eines Beitragsnachlasses bei Vorauszahlungen für die Folgejahre
12.
Beitragsnachzahlungen für Vorjahre
13.
Zahlung eines Jahresbeitrags
14.
Anwartschaftsversicherungen
15.
Rückerstattung von Beiträgen
VI.
Korrektur und Stornierung
1.
Korrektur
2.
Stornierung
– eine Datenübermittlung erfolgt ist, jedoch zwischen dem Versicherungsunternehmen und einer Person kein Vertragsverhältnis bestanden hat,
– eine Datenübermittlung für eine nicht existierende Person erfolgt ist oder
– die Identifikationsnummer des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person ungültig geworden ist.
Die Stornierung muss für die betreffenden Monate des aktuellen Beitragsjahres und gegebenenfalls des Folgejahres erfolgen. Die darüber hinausgehenden Pflichten nach § 93c Absatz 3 AO (z. B. gegenüber der ZfA) bleiben unberührt.
VII.
Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers (§ 39 Absatz 4a Satz 1 EStG)
– Der Widerspruch kann individuell hinsichtlich der Höhe der Beiträge, der Beitragsarten oder der Besteuerungszeiträume (Kalendermonate) ausgeübt werden.
– Der Widerspruch kann individuell hinsichtlich einzelner Vertragsbestandteile oder der Beiträge, die in einzelnen Vertragsbestandteilen vereinbart sind, ausgeübt werden.
– Der Widerspruch kann bezogen auf ausgewählte versicherte Personen ausgeübt werden.
– Der Widerspruch kann bezogen auf einzelne Verträge beim Versicherungsunternehmen unterschiedlich ausgeübt werden.
D.
Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale durch das BZSt
I.
Allgemeines
II.
Überprüfung der übermittelten Identifikationsnummer
– sie „stillgelegt“ oder „gelöscht“ ist,
– die übermittelte Identifikationsnummer nicht im Identifikationsnummer-Verfahren des BZSt vorhanden ist oder
– das übermittelte Geburtsdatum nicht mit dem Geburtsdatum übereinstimmt, das im Identifikationsnummer-Verfahren hinterlegt ist (letzteres ist in der Regel das durch die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständige Behörde [Meldebehörde] übermittelte Geburtsdatum).
Ergibt die Überprüfung, dass die Identifikationsnummer nicht valide ist, so gibt das BZSt dem Versicherungsunternehmen eine elektronische Rückmeldung.
III.
Zuordnungsregelungen bei der automatisierten Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale durch das BZSt
1.
Allgemeines
– die Zuordnung der Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a EStG (also der Beiträge für einen steuerfreien Zuschuss) nach den Grundsätzen der Rn. 69 bis 71 und
– die Zuordnung der Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b EStG (also den Vorsorgeaufwendungen) nach den Grundsätzen der Rn. 72 bis 74.
2.
Zuordnung der Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a EStG (Beiträge für den steuerfreien Zuschuss)
3.
Zuordnung der Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b EStG (Vorsorgeaufwendungen)
4.
Änderungen aufgrund von Datenübermittlungen des Meldewesens
5.
Keine Änderungen bei Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland
E.
Bereitstellung der ELStAM für den Arbeitgeber
– die Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a EStG (also die Beiträge für den steuerfreien Zuschuss) und
– die Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b EStG (also die Vorsorgeaufwendungen).
Zum Ersatzverfahren in der Übergangszeit siehe Rn. 107 und 108.
F.
Bereitstellung der geänderten ELStAM nach Korrektur oder Stornierung einer Datenübermittlung
G.
Berücksichtigung der Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber
H.
Entscheidung des Arbeitgebers über Steuerfreiheit seiner Arbeitgeberzuschüsse bei ausländischer Versicherung des Arbeitnehmers
I.
Unterbliebene Datenübermittlung
J.
Freibetrag bei Versicherungsunternehmen oder Sozialversicherungsträgern ohne Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a EStG)
– die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 EStG erfüllt sind und
– der Arbeitnehmer die Bildung des Freibetrags bei seinem zuständigen Finanzamt beantragt
(§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a EStG).
K.
Pflichtveranlagungen (§ 46 Absatz 2 EStG)
I.
Pflichtveranlagung nach Rückerstattungen der Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung (§ 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG)
– bei den Rückerstattungen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung der Mindestbetrag von 410 € und
– zugleich die gesetzlich vorgegebene Arbeitslohngrenze überschritten worden ist (§ 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG).
II.
Pflichtveranlagung bei Bildung eines Freibetrags aufgrund einer ausländischen Versicherung (§ 46 Absatz 2 Nummer 4 EStG und § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a EStG)
L.
Berechnung der Lohnsteuer
I.
Allgemeines
dem 1. Januar 2026 in der Regel die zum Abruf bereitgestellten ELStAM der Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b EStG abzüglich der vom Arbeitgeber nach § 3 Nummer 62 EStG steuerfrei gezahlten Zuschüsse berücksichtigt (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG). Werden über die ELStAM keine Beiträge bereitgestellt, so darf der Arbeitgeber Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung auch nicht anderweitig ansetzen (zum Ersatzverfahren in der Übergangszeit siehe Rn. 107 und 108). Eine Mindestvorsorgepauschale darf ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr berücksichtigt werden.
II.
Berücksichtigung der Beiträge, die in die Berechnung der Vorsorgepauschale einfließen
III.
Berücksichtigung der steuerfreien Zuschüsse
IV.
Korrektur des Lohnsteuerabzugs (§ 41c Absatz 1 Satz 2 EStG) und Anzeigepflicht (§ 41c Absatz 4 EStG)
V.
Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG)
M.
Datensatzbeschreibungen
N.
Ersatzverfahren
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
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