Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

Anhang 12 lV LStH

Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass im LohnsteuerabzugsverfahrenAnhang des Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautI. Aufteilung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen Nach den Rn. 228 ff. des BMF-Schreibens vom 12. Dezember 2023 (BStBl I S. 2179) zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist der nicht direkt zuordenbare…

Amtlicher Wortlaut

I.

Aufteilung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen

Nach den Rn. 228 ff. des BMF-Schreibens vom 12. Dezember 2023 (BStBl I S. 2179) zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist der nicht direkt zuordenbare, verbleibende Arbeitslohn nach der Zahl der tatsächlichen Arbeitstage innerhalb eines Erdienungszeitraums aufzuteilen. Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten ergänzend zu den Regelungen des BMF-Schreibens vom 12. Dezember 2023 (a. a. O. ) im Lohnsteuerabzugsverfahren für die Aufteilung des Arbeitslohns nach den DBA in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Arbeitslohn die nachfolgenden Grundsätze.

In diesem BMF-Schreiben wird vereinfachend davon ausgegangen, dass der Arbeitslohn monatsweise gezahlt wird. Dessen ungeachtet ist für die Ermittlung der konkreten Lohnsteuer im Einzelfall der jeweilige Lohnzahlungszeitraum (Tag, Woche, Monat, ggf. Jahr) zu bestimmen. Unabhängig von den Regelungen dieses BMF-Schreibens sind weitere Besonderheiten (wie z. B. grenzüberschreitende Tätigkeit geschäftsführender Organe – Rn. 180 ff. und Rn. 356 des BMF-Schreibens vom 12. Dezember 2023, a. a. O.) zu beachten.

1

>Anhang 12 II

1.

Ermittlung des steuerfreien und des steuerpflichtigen Arbeitslohns

2

>Anhang 12 II

2.

Aufteilung des verbleibenden laufenden Arbeitslohns

4

>Anhang 12 II

a)

Aufteilung nach tatsächlichen Arbeitstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres

b)

Aufteilung nach tatsächlichen Arbeitstagen im einzelnen Kalendermonat

c)

Aufteilung nach pauschal angesetzten Arbeitstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres

d)

Aufteilung nach pauschal angesetzten Arbeitstagen im einzelnen Kalendermonat

e)

Aufteilung nach vereinbarten Arbeitstagen im einzelnen Kalendermonat

f)

Abrechnung nach einheitlichen Grundsätzen

3.

Ermittlung der Verhältnisse zur Lohnabrechnung

4.

Änderung der Verhältnisse

5.

Beginn und Beendigung des Dienstverhältnisses während des Kalendermonats

6.

Zuordnung und Aufteilung von sonstigen Bezügen

15

>Anhang 12 II

7.

Lohnsteuerberechnung bei einem verkürzten Lohnzahlungszeitraum (sog. Teillohnzahlungszeitraum)

8.

Überprüfung der im Kalenderjahr durchgeführten Lohnabrechnungen

9.

Zusammenfassendes Beispiel einer ganzjährigen Beschäftigung mit Abrechnung nach den voraussichtlichen tatsächlichen Arbeitstagen im Kalenderjahr und Überprüfung (vgl. Rn. 5)

Der in Deutschland wohnende Arbeitnehmer B arbeitet im Kalenderjahr 01 i. d. R. an 5 Tagen pro Woche und erhält einen Arbeitslohn von monatlich 5.000 €. Darüber hinaus erhält er im Juli 01 eine Erfolgsprämie (sonstiger Bezug) für das laufende Kalenderjahr von 10.000 € und im Dezember 01 ein Weihnachtsgeld (sonstiger Bezug) von 8.000 €. Arbeitsvertraglich stehen ihm 30 Urlaubstage zu. Es ist geplant, dass B im Kalenderjahr 01 insgesamt an 60 Tagen im Ausland tätig werden soll.

Im Oktober 01 erkrankt B und fällt tatsächlich an 10 Arbeitstagen aus. Nach seiner Rückkehr im Oktober 01 stellt sich heraus, dass B an zusätzlichen 20 Arbeitstagen ins Ausland reisen soll, so dass im Kalenderjahr 01 voraussichtlich 80 Auslandsarbeitstage anfallen werden. Um bestehende Projekte abzuschließen, entscheidet sich B im Dezember 01 dazu, 5 Urlaubstage in das Kalenderjahr 02 zu übertragen.

Der auf die Tätigkeit im Ausland entfallende Arbeitslohn ist nach dem anzuwendenden DBA im Inland steuerfrei. Weil der ausgezahlte Arbeitslohn nicht direkt zugeordnet werden kann, ist er durch eine Verhältnisrechnung aufzuteilen.

Der Arbeitgeber ermittelt den Aufteilungsmaßstab für die einzelnen Kalendermonate nach den voraussichtlichen tatsächlichen Arbeitstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres (vgl. Rn. 5).

Zusammenfassung für das Kalenderjahr 01

Voraussichtliche Urlaubstage nach Kenntnis des Arbeitgebers bis November: | 30

voraussichtliche Urlaubstage nach Kenntnis des Arbeitgebers ab Dezember: | 25

(B darf 5 Urlaubstage in das Kalenderjahr 02 übertragen) Krankheitstage im Oktober: | 10

voraussichtliche tatsächliche Auslandstage nach Kenntnis des Arbeitgebers bis September: | 60

voraussichtliche tatsächliche Auslandstage nach Kenntnis des Arbeitgebers ab Oktober: | 80

Arbeitslohn monatlich: | 5.000 €

Erfolgsprämie für das laufende Kalenderjahr (ausgezahlt im Juli): | 10.000 €

Weihnachtsgeld (ausgezahlt im Dezember): | 8.000 €

Berechnung

Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs

Prognosezeitpunkt | Mögliche Arbeitstage p. a. | Voraussichtliche Urlaubstage p. a. | Tatsächlich angefallene Krankheitstage p. a. | Verbleibende tatsächliche Arbeitstage p. a. | Anteil Ausland (steuerfrei) | Anteil Inland (steuerpflichtig)

ab Januar | 254 | 30 | 0 | 224 | 60/224 | 164/224

ab Oktober (Krankheit und Erhöhung der Auslandstage) | 254 | 30 | 10 | 214 | 80/214 | 134/214

ab Dezember (Übertrag Urlaub nach 02) | 254 | 25 | 10 | 219 | 80/219 | 139/219

Ermittlung des steuerfreien und des steuerpflichtigen Arbeitslohns (während des laufenden Kalenderjahres)

Monat | Bruttoarbeitslohn in € | Steuerfreier Anteil | Steuerfreier Bruttoarbeitslohn in € | Steuerpflichtiger Anteil | Steuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn in €

Januar | 5.000,00 | 60/224 | 1.339,29 | 164/224 | 3.660,71

Februar | 5.000,00 | 60/224 | 1.339,29 | 164/224 | 3.660,71

März | 5.000,00 | 60/224 | 1.339,29 | 164/224 | 3.660,71

April | 5.000,00 | 60/224 | 1.339,29 | 164/224 | 3.660,71

Mai | 5.000,00 | 60/224 | 1.339,29 | 164/224 | 3.660,71

Juni | 5.000,00 | 60/224 | 1.339,29 | 164/224 | 3.660,71

Juli lfd. Arbeitslohn | 5.000,00 | 60/224 | 1.339,29 | 164/224 | 3.660,71

Juli sonst. Bezug | 10.000,00 | 60/224 | 2.678,57 | 164/224 | 7.321,43

August | 5.000,00 | 60/224 | 1.339,29 | 164/224 | 3.660,71

September | 5.000,00 | 60/224 | 1.339,29 | 164/224 | 3.660,71

Oktober | 5.000,00 | 80/214 | 1.869,16 | 134/214 | 3.130,84

November | 5.000,00 | 80/214 | 1.869,16 | 134/214 | 3.130,84

Dezember lfd. Arbeitslohn | 5.000,00 | 80/219 | 1.826,48 | 139/219 | 3.173,52

Dezember sonst. Bezug | 8.000,00 | 80/219 | 2.922,37 | 139/219 | 5.077,63

Infolge des anhand der Prognose für das Kalenderjahr 01 ermittelten Aufteilungsmaßstabs wird in jedem Kalendermonat sowohl steuerfreier als auch steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen. Folglich ist die Lohnsteuer in jedem Kalendermonat nach der sog. Tagestabelle zu ermitteln (siehe R 39b.5 Absatz 2 Satz 3 und 4 LStR und H 39b.5 (Teilweise steuerpflichtiger Arbeitslohn im Inland) LStH).

Für die Umrechnung des im Kalendermonat bezogenen steuerpflichtigen Arbeitslohns zur tageweisen Lohnsteuerberechnung ist das nach der Prognose für die ganzjährige Beschäftigung ermittelte Verhältnis der Arbeitstage in Deutschland zu den Gesamtarbeitstagen zugrunde zu legen.

Für den einzelnen Monat ergeben sich – am Beispiel des Monats Januar 01 – folgende Ermittlungsschritte:

30 Tage x 164/224 = 21,96 Tage, abgerundet auf 21 Tage

Für einen Betrag von 174,32 € (3.660,71 €/21 Tage) ist die Tageslohnsteuer zu ermitteln und diese mit 21 zu vervielfachen.

Am Ende des Kalenderjahres errechnet sich für das gesamte Kalenderjahr 01 folgender Anteil an steuerfreiem bzw. steuerpflichtigen Arbeitslohn, der nicht direkt zuordenbar ist:

Anteil steuerfrei: | 80/219

Anteil steuerpflichtig: | 139/219

Mit diesem Aufteilungsmaßstab ist für jeden Kalendermonat eine Überprüfung, und gegebenenfalls eine Berichtigung der bisherigen Lohnabrechnungen vorzunehmen. Dieser vorgenannte Aufteilungsmaßstab gilt auch für den im Juli 01 und Dezember 01 zugeflossenen sonstigen Bezug. Eine Korrektur nach den Berechnungsgrundsätzen des § 42b EStG ist nicht zulässig.

Ermittlung des steuerfreien und des steuerpflichtigen Arbeitslohns (am Ende des Kalenderjahres)

Monat | Bruttoarbeitslohn in € | Steuerfreier Anteil | Steuerfreier Bruttoarbeitslohn in € (bisheriger Wert) | Steuerpflichtiger Anteil | Steuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn in € (bisheriger Wert)

Januar | 5.000,00 | 80/219 | 1.826,48 (1.339,29) | 139/219 | 3.173,52 (3.660,71)

Februar | 5.000,00 | 80/219 | 1.826,48 (1.339,29) | 139/219 | 3.173,52 (3.660,71)

März | 5.000,00 | 80/219 | 1.826,48 (1.339,29) | 139/219 | 3.173,52 (3.660,71)

April | 5.000,00 | 80/219 | 1.826,48 (1.339,29) | 139/219 | 3.173,52 (3.660,71)

Mai | 5.000,00 | 80/219 | 1.826,48 (1.339,29) | 139/219 | 3.173,52 (3.660,71)

Juni | 5.000,00 | 80/219 | 1.826,48 (1.339,29) | 139/219 | 3.173,52 (3.660,71)

Juli lfd. Arbeitslohn | 5.000,00 | 80/219 | 1.826,48 (1.339,29) | 139/219 | 3.173,52 (3.660,71)

Juli sonst. Bezug | 10.000,00 | 80/219 | 3.652,97 (2.678,57) | 139/219 | 6.347,03 (7.321,43)

August | 5.000,00 | 80/219 | 1.826,48 (1.339,29) | 139/219 | 3.173,52 (3.660,71)

September | 5.000,00 | 80/219 | 1.826,48 (1.339,29) | 139/219 | 3.173,52 (3.660,71)

Oktober | 5.000,00 | 80/219 | 1.826,48 (1.869,16) | 139/219 | 3.173,52 (3.130,84)

November | 5.000,00 | 80/219 | 1.826,48 (1.869,16) | 139/219 | 3.173,52 (3.130,84)

Dezember lfd. Arbeitslohn | 5.000,00 | 80/219 | 1.826,48 (1.826,48) | 139/219 | 3.173,52 (3.173,52)

Dezember sonst. Bezug | 8.000,00 | 80/219 | 2.922.37 (2.922,37) | 139/219 | 5.077,63 (5.077,63)

Da für den Monat Dezember 01 bereits der zutreffende Aufteilungsmaßstab angesetzt wird, führt die Überprüfung hier zu keiner Änderung. Für die Monate Januar 01 bis November 01 sind die Lohnabrechnungen hingegen zu korrigieren.

Am Beispiel des Monats Januar 01 ergibt sich folgende korrigierte Ermittlung:

30 Tage x 139/219 = 19,04 Tage, abgerundet auf 19 Tage

Für einen Betrag von 167,03 € (3.173,52 €/19 Tage) ist die Tageslohnsteuer zu ermitteln und diese mit 19 zu vervielfachen.

Aufgrund der Differenz zum bisherigen Lohnsteuerabzug ist die Lohnabrechnung für den Monat Januar 01 zu korrigieren.

10.

Beispiel für eine nicht ganzjährige Beschäftigung

Arbeitnehmer B ist beim Arbeitgeber A im Kalenderjahr 01 vom 1. Januar bis zum 31. Oktober beschäftigt (5 Arbeitstage pro Woche) und erhält einen Arbeitslohn von monatlich 5.000 €, der jeweils zum 25. eines Monats gezahlt wird. Es ist geplant, dass B im Kalenderjahr 01 vom 1. Februar bis zum 15. April an insgesamt 50 Tagen im Ausland tätig wird. Arbeitsvertraglich stehen ihm bis zum Ende des Dienstverhältnisses am 31. Oktober 01 insgesamt 25 Urlaubstage zu. B möchte vom 16. April bis 30. April an 10 Arbeitstagen Urlaub nehmen. Ab dem 1. Mai soll B wieder im Inland arbeiten (voraussichtlich an 20 Tagen im Monat).

Im Juli erhält B ein Urlaubsgeld (sonstiger Bezug) von 2.000 €. Am 2. September erkrankt B (19 Arbeitstage Krankheit). Vom 1. Oktober bis zum 24. Oktober nimmt B seinen Resturlaub (15 Arbeitstage). Am 25. Oktober arbeitet B im Inland. Um weitere Projekte zu betreuen, arbeitet B unvorhergesehen vom 26. Oktober bis zum 31. Oktober im Ausland in der Betriebsstätte seines Arbeitgebers (4 Arbeitstage), sodass im Beschäftigungszeitraum insgesamt 54 Auslandsarbeitstage bei der ausländischen Betriebsstätte anfallen.

Der auf die Tätigkeit im Ausland entfallende Arbeitslohn ist nach dem anzuwendenden DBA im Inland steuerfrei. Weil der ausgezahlte Arbeitslohn nicht direkt zugeordnet werden kann, ist er durch eine Verhältnisrechnung aufzuteilen.

Zusammenfassung für den Beschäftigungszeitraum 01

Voraussichtliche Urlaubstage nach Kenntnis des Arbeitgebers bis Oktober: | 25

Krankheitstage im September: | 19

voraussichtliche tatsächliche Auslandstage nach Kenntnis des Arbeitgebers bis September: | 50

voraussichtliche tatsächliche Auslandstage nach Kenntnis des Arbeitgebers im Oktober: | 54

Arbeitslohn monatlich: | 5.000 €

Urlaubsgeld für das laufende Kalenderjahr, ausgezahlt im Juli: | 2.000 €

10.1

Variante 1: Aufteilung nach den voraussichtlichen tatsächlichen Arbeitstagen des jeweiligen Kalendermonats

Prognosezeitraum | Mögliche tatsächliche Arbeitstage im Monat | Voraussichtliche Urlaubstage im Monat | Tatsächlich angefallene Krankheitstage im Monat | Verbleibende tatsächliche Arbeitstage im Monat | Arbeitstage Ausland (steuerfrei) | Arbeitstage Inland (steuerpflichtig)

Januar | 20 | 0 | 0 | 20 | 0 | 20

Februar - März | 20 | 0 | 0 | 20 | 20 | 0

April | 20 | 10 | 0 | 10 | 10 | 0

Mai - August | 20 | 0 | 0 | 20 | 0 | 20

im September (Krankheit) | 20 | 0 | 19 | 1 | 0 | 1

im Oktober (Erhöhung der Auslandstage) | 20 | 15 | 0 | 5 | 4 | 1

Summe | 200 | 25 | 19 | 156 | 54 | 102

Ermittlung des steuerfreien und des steuerpflichtigen Arbeitslohns (während des Beschäftigungsverhältnisses):

Prognosezeitraum | Mögliche tatsächliche Arbeitstage im Monat | Voraussichtliche tatsächliche Arbeitstage im Monat (Nenner für Ausland und Inland) | Voraussichtliche tatsächliche Arbeitstage Ausland im Monat (Zähler für Ausland) | Verbleibende voraussichtliche tatsächliche Arbeitstage Inland im Monat (Zähler für Inland) | Bruttoarbeitslohn Anteil Ausland (steuerfrei) in € | Bruttoarbeitslohn Anteil Inland (steuerpflichtig) in €

Januar (nur Inland) | 20 | 20 | 0 | 20 | 0 | 5.000

Februar (nur Ausland) | 20 | 20 | 20 | 0 | 5.000 | 0

März (nur Ausland) | 20 | 20 | 20 | 0 | 5.000 | 0

April | 20 | 10 | 10 | 0 | 5.000 | 0

Mai | 20 | 20 | 0 | 20 | 0 | 5.000

Juni | 20 | 20 | 0 | 20 | 0 | 5.000

Juli lfd. Arbeitslohn | 20 | 20 | 0 | 20 | 0 | 5.000

Juli sonst. Bezug (deshalb hier Prognose für den gesamten Beschäftigungszeitraum) | 200 | 175 | 50 | 125 | 2.000 x 50 / 175 = 571,43 | 2.000 x 125 / 175 = 1.428,57

August | 20 | 20 | 0 | 20 | 0 | 5.000

September (1 Arbeitstag im Inland) | 20 | 1 | 0 | 1 | 0 | 5.000

Oktober (4 Arbeitstage im Ausland) | 20 | 5 | 4 | 1 | 4.000 | 1.000

Für die Monate Januar 01, Mai 01, Juni 01, August 01 und September 01 ist die Lohnsteuer nach der sog. Monatstabelle zu berechnen, da an jedem Tag des Kalendermonats Arbeitslohn bezogen wird, der dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegt.

Für die Monate Februar 01, März 01 und April 01 ist keine Lohnsteuer einzubehalten, da an keinem Tag des Kalendermonats steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wird.

Für die Monate Juli 01 und Oktober 01 ist die Lohnsteuer nach der sog. Tagestabelle zu ermitteln, da zusätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn auch Arbeitslohn bezogen wird, der nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegt.

Am Ende des Beschäftigungszeitraums errechnet sich für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Januar 01 bis 31. Oktober 01 folgender Anteil an steuerfreiem bzw. steuerpflichtigem Arbeitslohn, der nicht direkt zuordenbar ist:

Anteil steuerfrei: | 54/156

Anteil steuerpflichtig: | 102/156

Mit diesem Aufteilungsmaßstab ist für jeden Kalendermonat von Januar 01 bis Oktober 01 eine Überprüfung und ggf. eine Berichtigung der bisherigen Lohnabrechnungen vorzunehmen. Dieser vorgenannte Aufteilungsmaßstab gilt auch für den im Juli 01 zugeflossenen sonstigen Bezug.

Die Differenz beim steuerpflichtigen Arbeitslohn beruht auf den Änderungen der Verhältnisse während des Beschäftigungszeitraums, da der Arbeitgeber zunächst die voraussichtlichen tatsächlichen Arbeitstage des einzelnen Kalendermonats angesetzt hat. Da die Überprüfung nach den Verhältnissen des Beschäftigungszeitraums vom 1. Januar 01 bis zum 31. Oktober 01 abweichende Werte ergab, sind die einzelnen Lohnabrechnungen noch vor Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber zu berichtigen (§ 41c Absatz 1 EStG). Eine Korrektur nach den Berechnungsgrundsätzen des § 42b EStG ist nicht zulässig.

Ermittlung des steuerfreien und des steuerpflichtigen Arbeitslohns (nach Beendigung des Beschäftigungszeitraums):

Monat | Arbeitslohn in € | Steuerfreier Anteil | Steuerfreier Arbeitslohn in € (bisheriger Wert) | Steuerpflichtiger Anteil | Steuerpflichtiger Arbeitslohn in € (bisheriger Wert)

Januar | 5.000,00 | 54/156 | 1.730,77 (0) | 102/156 | 3.269,23 (5.000)

Februar | 5.000,00 | 54/156 | 1.730,77 (5.000) | 102/156 | 3.269,23 (0)

März | 5.000,00 | 54/156 | 1.730,77 (5.000) | 102/156 | 3.269,23 (0)

April | 5.000,00 | 54/156 | 1.730,77 (5.000) | 102/156 | 3.269,23 (0)

Mai | 5.000,00 | 54/156 | 1.730,77 (0) | 102/156 | 3.269,23 (5.000)

Juni | 5.000,00 | 54/156 | 1.730,77 (0) | 102/156 | 3.269,23 (5.000)

Juli lfd. Arbeitslohn + sonst. Bezug | 7.000,00 | 54/156 | 2.423,08 (0 + 571,43) | 102/156 | 4.576,92 (5.000 + 1.428,57)

August | 5.000,00 | 54/156 | 1.730,77 (0) | 102/156 | 3.269,23 (5.000)

September | 5.000,00 | 54/156 | 1.730,77 (0) | 102/156 | 3.269,23 (5.000)

Oktober | 5.000,00 | 54/156 | 1.730,77 (4.000) | 102/156 | 3.269,23 (1.000)

Für die Monate Januar 01 bis Oktober 01 sind die Lohnabrechnungen zu korrigieren.

Am Beispiel des Monats Januar 01 ergibt sich folgende korrigierte Ermittlung:

30 Tage x 102/156 = 19,62 Tage, abgerundet auf 19 Tage

Für einen Betrag von 172,06 € (3.269,23 €/19 Tage) ist die Tageslohnsteuer zu ermitteln und diese mit 19 zu vervielfachen. Aufgrund der Differenz zum bisherigen Lohnsteuerabzug ist die Lohnabrechnung für den Monat Januar 01 zu korrigieren.

10.2

Variante 2: Aufteilung nach den voraussichtlichen tatsächlichen Arbeitstagen des gesamten Beschäftigungszeitraums innerhalb eines Kalenderjahres

Der Arbeitgeber ermittelt den Aufteilungsmaßstab für die einzelnen Kalendermonate nach den voraussichtlichen tatsächlichen Arbeitstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum. Für den steuerpflichtigen Arbeitslohn ist die Lohnsteuer in jedem Kalendermonat nach der sog. Tagestabelle zu ermitteln.

Prognosezeitpunkt | Mögliche Arbeitstage | Voraussichtliche Urlaubstage | Tatsächlich angefallene Krankheitstage | Verbleibende tatsächliche Arbeitstage | Anteil Ausland (steuerfrei) | Anteil Inland (steuerpflichtig)

Januar bis August | 200 | 25 | 0 | 175 | 50/175 | 125/175

September (Krankheit) | 200 | 25 | 19 | 156 | 50/156 | 106/156

Oktober (Erhöhung der Auslandstage) | 200 | 25 | 19 | 156 | 54/156 | 102/156

Ermittlung des steuerfreien und des steuerpflichtigen Arbeitslohns

Monat | Arbeitslohn in € | Steuerfreier Anteil | Steuerfreier Arbeitslohn in € | Steuerpflichtiger Anteil | Steuerpflichtiger Arbeitslohn in €

Januar | 5.000,00 | 50/175 | 1.428,57 | 125/175 | 3.571,43

Februar | 5.000,00 | 50/175 | 1.428,57 | 125/175 | 3.571,43

März | 5.000,00 | 50/175 | 1.428,57 | 125/175 | 3.571,43

April | 5.000,00 | 50/175 | 1.428,57 | 125/175 | 3.571,43

Mai | 5.000,00 | 50/175 | 1.428,57 | 125/175 | 3.571,43

Juni | 5.000,00 | 50/175 | 1.428,57 | 125/175 | 3.571,43

Juli lfd. Arbeitslohn | 5.000,00 | 50/175 | 1.428,57 | 125/175 | 3.571,43

Juli sonst. Bezug | 2.000,00 | 50/175 | 571,43 | 125/175 | 1.428,57

August | 5.000,00 | 50/175 | 1.428,57 | 125/175 | 3.571,43

September | 5.000,00 | 50/156 | 1.602,56 | 106/156 | 3.397,44

Oktober | 5.000,00 | 54/156 | 1.730,77 | 102/156 | 3.269,23

Am Ende des Beschäftigungszeitraums errechnet sich für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Januar 01 bis 31. Oktober 01 folgender Anteil an steuerfreiem bzw. steuerpflichtigem Arbeitslohn, der nicht direkt zuordenbar ist:

Anteil steuerfrei: | 54/156

Anteil steuerpflichtig: | 102/156

Mit diesem Aufteilungsmaßstab ist für jeden Kalendermonat von Januar 01 bis Oktober 01 eine Überprüfung und ggf. eine Berichtigung der bisherigen Lohnabrechnung vorzunehmen. Weil für den Kalendermonat Oktober 01 bereits der zutreffende Aufteilungsmaßstab angesetzt wird, führt die Überprüfung zu keiner Änderung.

Die Differenz beim steuerpflichtigen Arbeitslohn beruht auf den Änderungen der Verhältnisse während des Beschäftigungszeitraums. Da die Überprüfung nach den Verhältnissen des Beschäftigungszeitraums vom 1. Januar 01 bis zum 31. Oktober 01 abweichende Werte ergab, sind die einzelnen Lohnabrechnungen - ohne Oktober 01 - noch vor Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber zu berichtigen (§ 41c Absatz 1 EStG). Eine Korrektur nach den Berechnungsgrundsätzen des § 42b EStG ist nicht zulässig.

Ermittlung des steuerfreien und des steuerpflichtigen Arbeitslohns (nach Beendigung des Beschäftigungszeitraums):

Monat | Arbeitslohn in € | Steuerfreier Anteil | Steuerfreier Arbeitslohn in € | Steuerpflichtiger Anteil | Steuerpflichtiger Arbeitslohn in € (bisheriger Wert)

Januar | 5.000,00 | 54/156 | 1.730,77 (1.428,57) | 102/156 | 3.269,23 (3.571,43)

Februar | 5.000,00 | 54/156 | 1.730,77 (1.428,57) | 102/156 | 3.269,23 (3.571,43)

März | 5.000,00 | 54/156 | 1.730,77 (1.428,57) | 102/156 | 3.269,23 (3.571,43)

April | 5.000,00 | 54/156 | 1.730,77 (1.428,57) | 102/156 | 3.269,23 (3.571,43)

Mai | 5.000,00 | 54/156 | 1.730,77 (1.428,57) | 102/156 | 3.269,23 (3.571,43)

Juni | 5.000,00 | 54/156 | 1.730,77 (1.428,57) | 102/156 | 3.269,23 (3.571,43)

Juli lfd. Arbeitslohn + sonst. Bezug | 7.000,00 | 54/156 | 2.423,08 (1.428,57 + 571,43) | 102/156 | 4.576,92 (3.571,43 + 1.428,57)

August | 5.000,00 | 54/156 | 1.730,77 (1.428,57) | 102/156 | 3.269,23 (3.571,43)

September | 5.000,00 | 54/156 | 1.730,77 (1.602,56) | 102/156 | 3.269,23 (3.397,44)

Oktober | 5.000,00 | 54/156 | 1.730,77 (1.730,77) | 102/156 | 3.269,23 (3.269,23)

Für die Monate Januar 01 bis September 01 sind die Lohnabrechnungen zu korrigieren.

Am Beispiel des Monats Januar 01 ergibt sich folgende korrigierte Ermittlung:

30 Tage x 102/156 = 19,62 Tage, abgerundet auf 19 Tage

Für einen Betrag von 172,06 € (3.269,23 €/19 Tage) ist die Tageslohnsteuer zu ermitteln und diese mit 19 zu vervielfachen. Aufgrund der Differenz zum bisherigen Lohnsteuerabzug ist die Lohnabrechnung für den Monat Januar 01 zu korrigieren.

II.

Steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten (Auslandstätigkeitserlass)

25

>Anhang 7

III.

Anwendung der Regelungen des § 50d Absatz 8 und 9 EStG sowie der Rückfallklauseln nach den DBA

27

>Anhang 12 II

IV.

Zahlung des Arbeitslohns in ausländischer Währung

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

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