Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

Anhang 16 LStH

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Einkommensteuergesetz – EStG); Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 23. Oktober 2017 (BStBl I S. 1432)Anhang des Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautI. Allgemeines 1 ab VZ 2023 4.260 € II. Anspruchsvoraussetzungen 1. Alleinstehend a) Kein Splitting-Verfahren – der nicht verheiratet/verpartnert ist oder – der verheiratet/verpartnert ist, aber dauernd getrennt lebt (siehe Rn. 25) oder – der im Veranlagungszeitraum eine…

Amtlicher Wortlaut

I.

Allgemeines

1

ab VZ 2023 4.260 €

II.

Anspruchsvoraussetzungen

1.

Alleinstehend

a)

Kein Splitting-Verfahren

– der nicht verheiratet/verpartnert ist oder

– der verheiratet/verpartnert ist, aber dauernd getrennt lebt (siehe Rn. 25) oder

– der im Veranlagungszeitraum eine Ehe/Lebenspartnerschaft schließt (siehe Rn. 25b) oder

– der verwitwet ist (siehe Rn. 25c) oder

– dessen Ehegatte/Lebenspartner im Ausland lebt und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i. S. d. § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 oder des § 1a EStG ist.

b)

Keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person

– eheähnlichen Gemeinschaften,

– bei Wohngemeinschaften unter gemeinsamer Wirtschaftsführung mit einer sonstigen volljährigen Person, z. B.

– einem Studierenden,

– mit volljährigen Kindern, für die dem Steuerpflichtigen weder ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG noch Kindergeld zusteht,

– mit anderen Verwandten (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2012, III R 26/10, BStBl II S. 815), oder

– bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartnern, wenn keine Ehegatten‑/Lebenspartnerbesteuerung in Betracht kommt, z. B. deutsche Ehegatten/Lebenspartner von Angehörigen der NATO-Streitkräfte.

– Dauer des Zusammenlebens (z. B. von länger als einem Jahr),

– Versorgung gemeinsamer Kinder im selben Haushalt,

– Versorgung anderer Angehöriger im selben Haushalt,

– von beiden Partnern unterschriebener und auf Dauer angelegter Mietvertrag,

– gemeinsame Kontoführung,

– andere Verfügungsbefugnisse über Einkommen und Vermögen des Partners oder

– andere gemeinsame Verträge, z. B. über Unterhaltspflichten.

Beantragt ein Steuerpflichtiger den Abzug von Unterhaltsleistungen an die andere volljährige Person als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Absatz 1 Satz 3 EStG, ist in der Regel vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen.

c)

Gesetzliche Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft

2.

Haushaltszugehörigkeit eines Kindes

191

Die alleinige Zuordnung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende zu lediglich einem Elternteil verstößt auch im Falle des paritätischen Wechselmodells nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (>BFH vom 10.07.2024 – III R 1/22, BStBl II S. 865).

Beispiel 1:

Die geschiedenen Eltern M und V haben eine gemeinsame zehnjährige Tochter T. M hat im Jahr 01 erneut geheiratet und lebt während des ganzen Jahres mit dem neuen Ehegatten und T in einem gemeinsamen Haushalt. T ist sowohl in der Wohnung von M als auch in der Wohnung von V gemeldet. M erhält das Kindergeld für T.

V kann den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch nehmen. Er ist alleinstehend i. S. d. § 24b Absatz 3 EStG und T gehört zu seinem Haushalt. M kann den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen. Sie ist nicht alleinstehend, da sie während des gesamten Jahres 01 in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person lebt (§ 24b Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG).

3.

Identifizierung eines Kindes

III.

Jahresbetrag, zeitanteilige Gewährung

Beispiel 2:

Die alleinstehende Mutter M bringt im April ihr erstes Kind zur Welt. Sie lebt in ihrem Haushalt mit keiner weiteren volljährigen Person zusammen. Ab April kann M den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig in Höhe von (4.008 € x 9/12 =) 3.006 € in Anspruch nehmen.

2

ab VZ 2023 4.260 € x 9/12 = 3.195 €

Beispiel 3:

Die alleinstehende Mutter M bringt im Juni ihr zweites Kind zur Welt. Sie lebt in ihrem Haushalt mit keiner weiteren volljährigen Person zusammen. Für den Veranlagungszeitraum kann M einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 4.148 € (4.008 € + 240 € x 7/12) in Anspruch nehmen.

3

ab VZ 2023 4.260 € + 240 € x 7/12 = 4.400 €

251

>§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 i. d. F. des Artikels 3 des JStG 2024

Beispiel 4:

Mutter M ist alleinstehend und lebt mit ihren minderjährigen Kindern K und L in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Am 15. August des Jahres 01 zieht der neue Partner P in die Wohnung von M mit ein. M und P heiraten am 12. Dezember 01 und wählen für diesen Veranlagungszeitraum die Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b EStG. Bis einschließlich August kann M den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig in Höhe von (4.248 € x 8/12 =) 2.832 € in Anspruch nehmen.

4

ab VZ 2023 4.500 € x 8/12 = 3.000 €

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

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