Anlage 17 V KStH
Aus dem amtlichen WortlautIm Urteil vom 31. März 2004 – I R 83/03 - (BFH/NV 2004 S. 1482) hat der I. Senat des BFH sein Urteil vom 8. August 2001 - I R 106/99 - (BStBl 2003 II S. 487) bestätigt und entschieden, dass die Tätigung von Risikogeschäften (Wertpapiergeschäfte) durch eine GmbH regelmäßig nicht…
Amtlicher Wortlaut
Im Urteil vom 31. März 2004 – I R 83/03 - (BFH/NV 2004 S. 1482) hat der I. Senat des BFH sein Urteil vom 8. August 2001 - I R 106/99 - (BStBl 2003 II S. 487) bestätigt und entschieden, dass die Tätigung von Risikogeschäften (Wertpapiergeschäfte) durch eine GmbH regelmäßig nicht die Annahme rechtfertige, die Geschäfte würden im privaten Interesse des (beherrschenden) Gesellschafters ausgeübt. Die Gesellschaft sei grundsätzlich darin frei, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen. Anders als von der Finanzverwaltung in den BMF-Schreiben vom 19. Dezember 1996 (BStBl 1997 I S. 112) und vom 20. Mai 2003 (BStBl 2003 I S. 333) vertreten, gelte dies auch dann, wenn der Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen aus den Risikogeschäften einerseits und dem eigentlichen Unternehmensgegenstand der GmbH andererseits ein allenfalls entfernter ist.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Das BMF-Schreiben vom 20. Mai 2003 (BStBl I S. 333) wird aufgehoben.
Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 19. Dezember 1996 (BStBl 1997 I S. 112) ist nicht anzuwenden, soweit die darin enthaltenen Ausführungen den vorstehenden Grundsätzen der Urteile des BFH vom 8. August 2001 - I R 106/99 - (BStBl 2003 II S. 487) und vom 31. März 2004 - I R 83/03 - (BFH/NV 2004 S. 1482) entgegenstehen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
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