Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

Anlage 17 II KStH

Angemessenheit der Gesamtbezüge des Gesellschafter-GeschäftsführersAnhang des Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautNach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu den Grundsätzen, nach denen die Frage nach der Angemessenheit der Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers zu beurteilen ist, wie folgt Stellung: A. Allgemeines B. Einzelne…

Amtlicher Wortlaut

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu den Grundsätzen, nach denen die Frage nach der Angemessenheit der Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers zu beurteilen ist, wie folgt Stellung:

A. Allgemeines

B. Einzelne Vergütungsbestandteile

C. Steuerliche Beurteilung der Vergütungsbestandteile

I. Allgemeines

II. Prüfungsschema

Beispiel:

zu a)

Zweite Stufe:

Anzuerkennende Tantieme:

25 % des vereinbarten Gesamtgehalts von 600 000 € = 150 000 €

> verdeckte Gewinnausschüttung aus zweiter Stufe: 100 000 €

Dritte Stufe:

Anzuerkennende Vergütung nach der zweiten Stufe: 350 000 € (F) + 150 000 € (T) = 500 000 €

angemessene Gesamtausstattung: 600 000 €

> Folge: keine (weitere) verdeckte Gewinnausschüttung aus dritter Stufe

verdeckte Gewinnausschüttung insgesamt: 100 000 €

zu b)

Zweite Stufe:

Anzuerkennende Tantieme:

25 % des vereinbarten Gesamtgehalts von 600 000 € = 150 000 €

> verdeckte Gewinnausschüttung aus zweiter Stufe: 100 000 €

Dritte Stufe:

Anzuerkennende Vergütung nach der zweiten Stufe: 350 000 € (F) + 150 000 € (T) = 500 000 €

angemessene Gesamtausstattung: 400 000 €

> verdeckte Gewinnausschüttung aus dritter Stufe: 100 000 €

verdeckte Gewinnausschüttung insgesamt: 200 000 €

D. Festlegung der Angemessenheitsgrenze

I. Beurteilungskriterien für die Angemessenheit

1.

Art und Umfang der Tätigkeit

2.

Ertragsaussichten der Gesellschaft/Verhältnis zur Eigenkapitalverzinsung

3.

Fremdvergleichmaßstab

a) Interner Betriebsvergleich

b) Externer Betriebsvergleich

c) Durchführung der Angemessenheitsprüfung

E. Anwendung vorstehender Grundsätze

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

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