H 35b.1 (Wirkungsweise der Änderung) GewStH
Aus dem amtlichen WortlautDie auf einer Änderung des Gewinns im Einkommensteuerbescheid, Körperschaftsteuerbescheid oder Feststellungsbescheid beruhende Änderung des Gewerbesteuermessbescheids gemäß § 35b GewStG führt nicht schlechthin zu einer Wiederaufrollung des gesamten Falles (BFH vom 11.10.1966 …
Amtlicher Wortlaut
Die auf einer Änderung des Gewinns im Einkommensteuerbescheid, Körperschaftsteuerbescheid oder Feststellungsbescheid beruhende Änderung des Gewerbesteuermessbescheids gemäß § 35b GewStG führt nicht schlechthin zu einer Wiederaufrollung des gesamten Falles (BFH vom 11.10.1966 - BStBl III 1967 S. 131). Die bei der früheren Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags vorgenommenen Hinzurechnungen und Kürzungen bleiben deshalb unverändert, es sei denn, dass diese nach Grund und Höhe von der Gewinnänderung unmittelbar berührt werden (BFH‑Urteil vom 20.01.1965 – BStBl III S. 228).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 35b GewStG – Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
(1) ¹Der Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt. ²Die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder des vortragsfähigen Gewerbeverlustes beeinflusst. ³§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. (2) ¹Zuständig für die Feststellung des vortragsfähigen…
§ 35b GewStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 35b GewStG
- R 35b.1 GewStR – Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegenGewStH
- H 35b.1 (Änderung des Bescheides über den verbleibenden Verlustvortrag nach § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG) GewStH – Änderung des Bescheides über den verbleibenden Verlustvortrag nach § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStGGewStH
- H 35b.1 (Allgemeines) GewStH – AllgemeinesGewStH
- H 35b.1 (Keine Änderung nach § 35b GewStG) GewStH – Keine Änderung nach § 35b GewStGGewStH
- H 35b.1 (Kleinbetragsverordnung) GewStH – KleinbetragsverordnungGewStH
- H 35b.1 (Verfahrensvorschriften) GewStH – VerfahrensvorschriftenGewStH
BFH-Rechtsprechung zu § 35b GewStG
6 von 35 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 11.12.2025, III R 38/221. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft unterliegt bei dieser grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. 2. Dies gilt auch bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils…
- BFH, Urteil vom 25.09.2025, IV R 31/231. Da Betriebsvorrichtungen bewertungsrechtlich nicht zum Grundbesitz gehören, schließt deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) aus. Dies…
- BFH, Urteil vom 20.03.2025, IV R 27/22§ 4f des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Art. 11 Nr. 2 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18.12.2013 (BGBl I 2013, 4318) --AIFM-StAnpG-- findet gemäß § 52 Abs. 12c EStG i.d.F. des Art. 11 Nr. 9 Buchst. a…
- BFH, Urteil vom 11.07.2023, I R 21/201. Im Fall der Verschmelzung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft tritt der übernehmende Rechtsträger (Organträger) hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) auch…
- BFH, Urteil vom 11.07.2023, I R 36/201. Im Fall der Verschmelzung von zwei Kapitalgesellschaften tritt der übernehmende Rechtsträger (Organträger) hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) auch dann nach § 12…
- BFH, Urteil vom 23.03.2023, IV R 27/19Die negativen Ergänzungsbilanzen, die anlässlich des Eintritts eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft für die Altgesellschafter nach § 24 UmwStG zum Zweck der Buchwertfortführung gebildet…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche