Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH) · Fassung 2024

H 35b.1 (Verfahrensvorschriften) GewStH

VerfahrensvorschriftenHinweis der Finanzverwaltung zu § 35b GewStG – Fassung 2024.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Wird ein unanfechtbarer Gewerbesteuermessbescheid oder ein unanfechtbarer Verlustfeststellungsbescheid nach § 35b GewStG geändert, gilt für den geänderten Bescheid § 351 Abs. 1 AO (BFH vom 01.03.1966 – BStBl III S. 331). – Ergeht ein Einkommensteuerbescheid innerhalb der Frist…

Amtlicher Wortlaut

– Wird ein unanfechtbarer Gewerbesteuermessbescheid oder ein unanfechtbarer Verlustfeststellungsbescheid nach § 35b GewStG geändert, gilt für den geänderten Bescheid § 351 Abs. 1 AO (BFH vom 01.03.1966 – BStBl III S. 331).

– Ergeht ein Einkommensteuerbescheid innerhalb der Frist des § 171 Abs. 9 AO, kann das Finanzamt einen Gewebesteuermessbescheid, soweit § 35 GewStG greift, auch nach Ablauf der Frist des § 171 Abs. 9 AO ändern (§ 171 Abs. 10 AO) (BFH vom 21.04.2010 – BStBl II S. 771).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 35b GewStG – Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen

(1) ¹Der Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt. ²Die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder des vortragsfähigen Gewerbeverlustes beeinflusst. ³§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. (2) ¹Zuständig für die Feststellung des vortragsfähigen…

§ 35b GewStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 35b GewStG

BFH-Rechtsprechung zu § 35b GewStG

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