H 35b.1 (Keine Änderung nach § 35b GewStG) GewStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Wird ein Gewerbesteuermessbescheid selbständig angefochten, darf das Finanzamt diesen Bescheid nicht nach § 35b Abs. 1 GewStG aufheben oder ändern (BFH vom 09.09.1965 – BStBl III S. 667). – Eine bloße Änderung des gewerblichen Gewinns, die nicht auch eine Änderung des…
Amtlicher Wortlaut
– Wird ein Gewerbesteuermessbescheid selbständig angefochten, darf das Finanzamt diesen Bescheid nicht nach § 35b Abs. 1 GewStG aufheben oder ändern (BFH vom 09.09.1965 – BStBl III S. 667).
– Eine bloße Änderung des gewerblichen Gewinns, die nicht auch eine Änderung des Einkommensteuerbescheids oder des Körperschaftsteuerbescheids zur Folge hat, führt nicht zu einer Änderung nach § 35b Abs. 1 GewStG (BFH vom 02.03.1966 – BStBl III S. 317).
– Eine Berichtigung des Gewerbesteuermessbescheids nach § 35b Abs. 1 GewStG entfällt, wenn in der Gewerbesteuersache bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt (BFH vom 24.10.1979 – BStBl II 1980 S. 104).
– Die nach Maßgabe des § 35b Abs. 1 Satz 2 GewStG zu berücksichtigende Gewinnänderung beeinflusst dann nicht die Höhe des Gewerbeertrags, wenn sie auf verfahrens- oder materiell-rechtlichen Regelungen beruht, die allein für die Festsetzung der Einkommensteuer von Bedeutung sind (BFH vom 13.11.1991 – BStBl II 1992 S. 351).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 35b GewStG – Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
(1) ¹Der Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt. ²Die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder des vortragsfähigen Gewerbeverlustes beeinflusst. ³§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. (2) ¹Zuständig für die Feststellung des vortragsfähigen…
§ 35b GewStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 35b GewStG
- R 35b.1 GewStR – Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegenGewStH
- H 35b.1 (Änderung des Bescheides über den verbleibenden Verlustvortrag nach § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG) GewStH – Änderung des Bescheides über den verbleibenden Verlustvortrag nach § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStGGewStH
- H 35b.1 (Allgemeines) GewStH – AllgemeinesGewStH
- H 35b.1 (Kleinbetragsverordnung) GewStH – KleinbetragsverordnungGewStH
- H 35b.1 (Verfahrensvorschriften) GewStH – VerfahrensvorschriftenGewStH
- H 35b.1 (Wirkungsweise der Änderung) GewStH – Wirkungsweise der ÄnderungGewStH
BFH-Rechtsprechung zu § 35b GewStG
6 von 35 zugeordneten Entscheidungen.
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- BFH, Urteil vom 25.09.2025, IV R 31/231. Da Betriebsvorrichtungen bewertungsrechtlich nicht zum Grundbesitz gehören, schließt deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) aus. Dies…
- BFH, Urteil vom 20.03.2025, IV R 27/22§ 4f des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Art. 11 Nr. 2 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18.12.2013 (BGBl I 2013, 4318) --AIFM-StAnpG-- findet gemäß § 52 Abs. 12c EStG i.d.F. des Art. 11 Nr. 9 Buchst. a…
- BFH, Urteil vom 11.07.2023, I R 21/201. Im Fall der Verschmelzung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft tritt der übernehmende Rechtsträger (Organträger) hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) auch…
- BFH, Urteil vom 11.07.2023, I R 36/201. Im Fall der Verschmelzung von zwei Kapitalgesellschaften tritt der übernehmende Rechtsträger (Organträger) hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) auch dann nach § 12…
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- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche