Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH) · Fassung 2024

H 35b.1 (Keine Änderung nach § 35b GewStG) GewStH

Keine Änderung nach § 35b GewStGHinweis der Finanzverwaltung zu § 35b GewStG – Fassung 2024.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Wird ein Gewerbesteuermessbescheid selbständig angefochten, darf das Finanzamt diesen Bescheid nicht nach § 35b Abs. 1 GewStG aufheben oder ändern (BFH vom 09.09.1965 – BStBl III S. 667). – Eine bloße Änderung des gewerblichen Gewinns, die nicht auch eine Änderung des…

Amtlicher Wortlaut

– Wird ein Gewerbesteuermessbescheid selbständig angefochten, darf das Finanzamt diesen Bescheid nicht nach § 35b Abs. 1 GewStG aufheben oder ändern (BFH vom 09.09.1965 – BStBl III S. 667).

– Eine bloße Änderung des gewerblichen Gewinns, die nicht auch eine Änderung des Einkommensteuerbescheids oder des Körperschaftsteuerbescheids zur Folge hat, führt nicht zu einer Änderung nach § 35b Abs. 1 GewStG (BFH vom 02.03.1966 – BStBl III S. 317).

– Eine Berichtigung des Gewerbesteuermessbescheids nach § 35b Abs. 1 GewStG entfällt, wenn in der Gewerbesteuersache bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt (BFH vom 24.10.1979 – BStBl II 1980 S. 104).

– Die nach Maßgabe des § 35b Abs. 1 Satz 2 GewStG zu berücksichtigende Gewinnänderung beeinflusst dann nicht die Höhe des Gewerbeertrags, wenn sie auf verfahrens- oder materiell-rechtlichen Regelungen beruht, die allein für die Festsetzung der Einkommensteuer von Bedeutung sind (BFH vom 13.11.1991 – BStBl II 1992 S. 351).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 35b GewStG – Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen

(1) ¹Der Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt. ²Die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder des vortragsfähigen Gewerbeverlustes beeinflusst. ³§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. (2) ¹Zuständig für die Feststellung des vortragsfähigen…

§ 35b GewStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 35b GewStG

BFH-Rechtsprechung zu § 35b GewStG

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