Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 4.5 (1) (Wahl der Gewinnermittlungsart) EStH

Wahl der GewinnermittlungsartHinweis der Finanzverwaltung zu § 4 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch EÜR kommt nur bei Erfüllung der in § 4 Abs. 3 Satz 1 genannten Voraussetzungen in Betracht (BFH vom 27.11.2024 – X R 1/23, BStBl II 2025 S. 236). – Die…

Amtlicher Wortlaut

– Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch EÜR kommt nur bei Erfüllung der in § 4 Abs. 3 Satz 1 genannten Voraussetzungen in Betracht (>BFH vom 27.11.2024 – X R 1/23, BStBl II 2025 S. 236).

– Die Entscheidung eines Stpfl., seinen Gewinn durch EÜR zu ermitteln, muss sich nach außen dokumentiert haben. Das Sammeln z. B. der maßgebenden Einnahmebelege reicht hierfür aus (>BFH vom 13.10.1989 – III R 30/85, BStBl II 1990 S. 287).

– Der Stpfl. muss die dem Finanzamt gegenüber wirksam getroffene Entscheidung, den Gewinn durch EÜR zu ermitteln, nicht jährlich wiederholen (>BFH vom 24.09.2008 – X R 58/06, BStBl II 2009 S. 368).

– Durch den Verzicht auf die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz und auf die Einrichtung einer den jeweiligen Stand des Vermögens darstellenden Buchführung hat ein nicht buchführungspflichtiger Stpfl. die Gewinnermittlung durch EÜR gewählt. Diese Wahl kann nachträglich nicht geändert werden (>BFH vom 05.11.2015 – III R 13/13, BStBl II 2016 S. 468). Zeichnet er nur Einnahmen und Ausgaben auf, kann er nicht verlangen, dass seiner Besteuerung ein nach § 4 Abs. 1 geschätzter Gewinn zugrunde gelegt wird (>BFH vom 02.03.1978 – IV R 45/73, BStBl II S. 431).

– Die Wahl der Gewinnermittlung durch EÜR kann nicht unterstellt werden, wenn der Stpfl. bestreitet, betriebliche Einkünfte erzielt zu haben (>BFH vom 08.03.1989 – X R 9/86, BStBl II S. 714).

– Erzielt ein Stpfl. Gewinneinkünfte und hat er die Gewinnermittlung durch EÜR gewählt, ist er daran auch gebunden, wenn seine Einkünfte nicht mehr als freiberuflich, sondern als gewerblich eingestuft werden (>BFH vom 08.10.2008 – VIII R 74/05, BStBl II 2009 S. 238).

– Ein nicht buchführungspflichtiger Stpfl. hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht. Der Abschluss ist in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der Stpfl. ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht (>BFH vom 27.11.2024 – X R 1/23, BStBl II 2025 S. 236).

– Das Recht zur Wahl der Gewinnermittlung durch EÜR wird durch tatsächliche Handhabung ausgeübt. Die endgültige Wahl wird z. B. durch Übersendung der Gewinnermittlung an das Finanzamt zum Ausdruck gebracht. Nach wirksam ausgeübter Wahl ist ein Wechsel der Gewinnermittlungsart für das gleiche Wj. auch vor Eintritt der Bestandskraft nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes zulässig. Dazu zählt nicht der bloße Irrtum über die steuerlichen Folgen dieser Wahl (>BFH vom 02.06.2016 – IV R 39/13, BStBl II 2017 S. 154).

– Das Wahlrecht zur Gewinnermittlung durch EÜR ist nicht dadurch ausgeübt, dass der Stpfl. die vermeintlichen Überschusseinkünfte durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Werbungskosten ermittelt hat (>BFH vom 30.01.2013 – III R 72/11, BStBl II S. 684).

– Ist eine ausländische Personengesellschaft zur Buchführung und zur Aufstellung von Abschlüssen verpflichtet oder tut sie dies freiwillig, steht dem Mitunternehmer für die inländische Gewinnermittlung kein eigenes Wahlrecht zu, seinen Gewinn durch EÜR zu ermitteln (>BFH vom 25.06.2014 – I R 24/13, BStBl II 2015 S. 141). Die Sperrwirkung setzt nicht voraus, dass die ausländischen Pflichten mit den deutschen funktions‑ und informationsgleich sind. Ist die ausländische Personengesellschaft nicht zur Buchführung und zur Aufstellung von Abschlüssen verpflichtet, ist für inländische Zwecke die Wahl zur EÜR solange möglich, bis die Personengesellschaft im In‑ oder Ausland eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich fertiggestellt hat und diese als endgültig ansieht. Fiktive Normadressatin des § 4 Abs. 3 Satz 1 ist die als Mitunternehmerschaft anzusehende ausländische Personengesellschaft und nicht die inländischen Gesellschafter (>BFH vom 20.04.2021 – IV R 3/20, BStBl II 2023 S. 703).

– >H 4.6 (Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich)

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 4 EStG – Gewinnbegriff im Allgemeinen

(1) ¹Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. ²Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. ³Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des…

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Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 4 EStG

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    G ist zu 80 % an der G-GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. Im Dezember 2026 beschließt die Gesellschafterversammlung rückwirkend ab 1.1.2026 eine Gehaltserhöhung von 1.000 € monatlich. Das erhöhte Gehalt wäre der Höhe nach angemessen. Wie ist die Nachzahlung für Januar bis November zu beurteilen?

    G ist mit 80 % beherrschender Gesellschafter. Für ihn gilt der formelle Fremdvergleich: Vereinbarungen müssen im Voraus klar und eindeutig getroffen werden (Rückwirkungsverbot; R 8.5 Abs. 2 KStR). Die rückwirkende Erhöhung für Januar bis November ist daher in voller Höhe vGA, unabhängig von der Angemessenheit.

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  2. 2
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    Welche der folgenden Aufwendungen gehört zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Grundstücks?

    Die Grunderwerbsteuer ist eine Anschaffungsnebenkostenposition (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Grundschuldkosten und Bereitstellungszinsen betreffen die Finanzierung und gehören nicht zu den AK (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB); bei betrieblicher Veranlassung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den AK.

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  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein Aktivposten der Steuerbilanz ist um 1.000 € zu erhöhen. Wie wirkt sich das nach der Bilanzpostenmethode auf den Gewinn aus?

    Der Gewinn ist der Unterschied des Betriebsvermögens (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG). Ein höherer Aktivposten erhöht das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und damit den Gewinn um 1.000 €.

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  4. 4
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    Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.

    Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet?
  5. 5
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    Geschenkgrenze für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG)?

    50 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr; darüber kein Vorsteuerabzug.

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