H 2a (Beteiligungen an inländischen Körperschaften mit Drittstaatenbezug (§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7)) EStH
Aus dem amtlichen WortlautBeispiel 1 (Einkünfte nur nach § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7): Der Stpfl. hält im Betriebsvermögen eine Beteiligung an der inländischen Kapitalgesellschaft A, die eine nicht aktive gewerbliche Betriebsstätte im Staat X hat. Außerdem hat er im Privatvermögen eine Beteiligung an der…
Amtlicher Wortlaut
Beispiel 1 (Einkünfte nur nach § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7):
Der Stpfl. hält im Betriebsvermögen eine Beteiligung an der inländischen Kapitalgesellschaft A, die eine nicht aktive gewerbliche Betriebsstätte im Staat X hat. Außerdem hat er im Privatvermögen eine Beteiligung an der inländischen Kapitalgesellschaft B, die ebenfalls über eine nicht aktive gewerbliche Betriebsstätte im Staat X (kein EU-/EWR-Staat) verfügt. Während die A in den Jahren 01 bis 03 in ihrer ausländischen Betriebsstätte Verluste erleidet, erzielt die B in diesem Zeitraum Gewinne. Im Jahr 02 nimmt der Stpfl. eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der A vor. Im Jahr 03 veräußert der Stpfl. die Beteiligung an der B und erzielt hieraus einen Veräußerungsgewinn nach § 17.
Die Gewinnminderung aufgrund der Teilwertabschreibung in 02 erfüllt einen Tatbestand des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 (hier Buchst. a) i. V. m. Nr. 2.
Die Veräußerung der Beteiligung an der B in 03 erfüllt einen Tatbestand des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 (hier Buchst. c) i. V. m. Nr. 2. Die negativen Einkünfte aus der Teilwertabschreibung in 02 sind daher in 03 mit dem Veräußerungsgewinn zu verrechnen.
Beispiel 2 (Einkünfte nach § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Nr. 1 bis 6):
Der Stpfl. hat eine nicht aktive gewerbliche Betriebsstätte im Staat X und eine Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft A, die in X ebenfalls eine nicht aktive gewerbliche Betriebsstätte unterhält. Während der Stpfl. mit seiner ausländischen Betriebsstätte Gewinne erzielt, erleidet die ausländische Betriebsstätte der A Verluste. Der Stpfl. veräußert die Beteiligung an der A mit Verlust.
Die negativen Einkünfte aus der Veräußerung der Beteiligung erfüllen einen Tatbestand des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 (Buchst. a oder c) i. V. m. Nr. 2. Sie sind mit den positiven Einkünften aus der eigengewerblichen ausländischen Betriebsstätte auszugleichen, da diese Betriebsstätte den Tatbestand des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 2a EStG – Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten
(1) ¹Negative Einkünfte 1. aus einer in einem Drittstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte, 2. aus einer in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsstätte, 3. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an einer Drittstaaten-Körperschaft oder b) aus der Veräußerung oder Entnahme eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an einer Drittstaaten-Körperschaft oder aus der Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals einer Drittstaaten-Körperschaft, 4. in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an einer…
§ 2a EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 2a EStG
- R 2a EStR – Negative ausländische EinkünfteEStH
- H 2a (Allgemeines) EStH – AllgemeinesEStH
- H 2a (Betriebsstätte) EStH – BetriebsstätteEStH
- H 2a (Einkünfteermittlung) EStH – EinkünfteermittlungEStH
- H 2a (Einkunftsart i. S. d. § 2a Abs. 1) EStH – Einkunftsart i. S. d. § 2a Abs. 1EStH
- H 2a (Nachversteuerung) EStH – NachversteuerungEStH
- H 2a (Prüfung der Aktivitätsklausel) EStH – Prüfung der AktivitätsklauselEStH
- H 2a (Verlust der Einlage eines stillen Gesellschafters) EStH – Verlust der Einlage eines stillen GesellschaftersEStH
- H 2a (Verlustabzug in Erbfällen) EStH – Verlustabzug in ErbfällenEStH
- H 2a (Verluste aus VZ vor 1992) EStH – Verluste aus VZ vor 1992EStH
- H 2a (Verluste bei beschränkter Haftung (§ 15a)) EStH – Verluste bei beschränkter Haftung (§ 15a)EStH
BFH-Rechtsprechung zu § 2a EStG
6 von 19 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 09.06.2021, I R 35/18Der Verlust der Einlage eines stillen Gesellschafters, der steuerrechtlich als Teilwertabschreibung abgebildet wird, unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. Satz 2 EStG.…
- BFH, Urteil vom 23.10.2019, I R 23/17Verbliebene negative Einkünfte des Erblassers aus der Vermietung eines Hauses in der Schweiz i.S. des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a, Satz 5 EStG gehen nicht im Wege der Erbfolge auf den Erben über.
- BFH, Urteil vom 22.02.2017, I R 2/151. Die entgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils (ausländische Personengesellschaft) erfüllt den Tatbestand der Nachversteuerung i.S. des § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG (i.d.F. des § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG…
- BFH, Urteil vom 26.02.2014, I R 56/12Gründungsaufwand für die im Ausland belegene feste Einrichtung eines Freiberuflers führt nicht zu einem Betriebsausgabenabzug bei der Ermittlung der Einkünfte aus der inländischen Tätigkeit. Dieser Aufwand ist durch die…
- BFH, Urteil vom 05.02.2014, I R 48/111. Der Senat hält auch für Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie Art. 13 Abs. 2 DBA-Belgien daran fest, dass Deutschland für (laufende und Veräußerungs-)Verluste, die ein in…
- BFH, Urteil vom 24.07.2013, I R 57/111. Sowohl Feststellungsbescheide nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO als auch die Bescheide zur Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO (hier: § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997 i.d.F. des…
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Ein Mandant hat in Spanien eine Ferienwohnung, die er vermietet. Wie werden die Mieteinkünfte in Deutschland behandelt?
- Nach dem Belegenheitsprinzip hat der Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6 OECD-MA).
- Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung nach dem jeweiligen DBA – nach dem DBA Spanien in der aktuellen Fassung im Wege der Anrechnung, bei anderen DBA häufig durch Freistellung.
- Bei Freistellung unterliegen die Einkünfte dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG); für Einkünfte aus EU-Staaten gelten Einschränkungen nach § 32b Abs. 1 S. 2 EStG.
- Die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 2a EStG gilt nur für Drittstaaten (§ 2a Abs. 2a EStG) und erfasst Verluste aus EU/EWR-Vermietungsobjekten nicht; Ermittlung der Einkünfte nach deutschem Recht.
Typische Nachfrage: Welche Rolle spielt § 50d Abs. 9 EStG?
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche