H 2a (Allgemeines) EStH
Aus dem amtlichen Wortlaut§ 2a Abs. 1 schränkt für die dort abschließend aufgeführten Einkünfte aus Quellen in Drittstaaten den Verlustausgleich und Verlustabzug ein. Hiervon ausgenommen sind nach § 2a Abs. 2 insbesondere negative Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte in einem Drittstaat, die…
Amtlicher Wortlaut
§ 2a Abs. 1 schränkt für die dort abschließend aufgeführten Einkünfte aus Quellen in Drittstaaten den Verlustausgleich und Verlustabzug ein. Hiervon ausgenommen sind nach § 2a Abs. 2 insbesondere negative Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte in einem Drittstaat, die die dort genannten Aktivitätsvoraussetzungen erfüllt. Der eingeschränkte Verlustausgleich bedeutet, dass die negativen Einkünfte nur mit positiven Einkünften derselben Art (>R 2a) und aus demselben Staat ausgeglichen werden dürfen. Darüber hinaus dürfen sie in den folgenden VZ mit positiven Einkünften derselben Art und aus demselben Staat verrechnet werden. Die in einem VZ nicht ausgeglichenen oder verrechneten negativen Einkünfte sind zum Schluss des VZ gesondert festzustellen. Die Regelungen in § 2a Abs. 1 und 2 wirken sich bei negativen Einkünften aus Drittstaaten, mit denen kein DBA besteht oder mit denen ein DBA besteht, nach dem die Einkünfte von der deutschen Besteuerung nicht freigestellt sind, unmittelbar auf die Besteuerungsgrundlage aus. Bei nach DBA steuerfreien Einkünften wirkt sich § 2a Abs. 1 und 2 im Rahmen des Progressionsvorbehalts auf den Steuersatz aus (>H 32b und BFH vom 17.11.1999 – I R 7/99, BStBl II 2000 S. 605).
Demgegenüber ermöglichte § 2a Abs. 3 in der bis einschl. VZ 1998 geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 16.04.1997 – BGBl. I S. 821, nachfolgend a. F. auf Antrag den Verlustausgleich und Verlustabzug für Verluste aus gewerblichen Betriebsstätten in einem ausländischen Staat, mit dem ein DBA besteht, wenn die Einkünfte nach dem DBA in Deutschland steuerbefreit und die Aktivitätsvoraussetzungen des § 2a Abs. 2 a. F. erfüllt sind. Fallen in einem späteren VZ insgesamt positive gewerbliche Einkünfte aus diesem Staat an, ist eine >Nachversteuerung durchzuführen. In diesem Fall ist ein Betrag bis zur Höhe des abgezogenen Verlustes bei der Ermittlung des G. d. E. hinzuzurechnen (§ 52 Abs. 2 i. V. m. § 2a Abs. 3 Satz 3 bis 6 a. F.).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 2a EStG – Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten
(1) ¹Negative Einkünfte 1. aus einer in einem Drittstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte, 2. aus einer in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsstätte, 3. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an einer Drittstaaten-Körperschaft oder b) aus der Veräußerung oder Entnahme eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an einer Drittstaaten-Körperschaft oder aus der Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals einer Drittstaaten-Körperschaft, 4. in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an einer…
§ 2a EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 2a EStG
- R 2a EStR – Negative ausländische EinkünfteEStH
- H 2a (Beteiligungen an inländischen Körperschaften mit Drittstaatenbezug (§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7)) EStH – Beteiligungen an inländischen Körperschaften mit Drittstaatenbezug (§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7)EStH
- H 2a (Betriebsstätte) EStH – BetriebsstätteEStH
- H 2a (Einkünfteermittlung) EStH – EinkünfteermittlungEStH
- H 2a (Einkunftsart i. S. d. § 2a Abs. 1) EStH – Einkunftsart i. S. d. § 2a Abs. 1EStH
- H 2a (Nachversteuerung) EStH – NachversteuerungEStH
- H 2a (Prüfung der Aktivitätsklausel) EStH – Prüfung der AktivitätsklauselEStH
- H 2a (Verlust der Einlage eines stillen Gesellschafters) EStH – Verlust der Einlage eines stillen GesellschaftersEStH
- H 2a (Verlustabzug in Erbfällen) EStH – Verlustabzug in ErbfällenEStH
- H 2a (Verluste aus VZ vor 1992) EStH – Verluste aus VZ vor 1992EStH
- H 2a (Verluste bei beschränkter Haftung (§ 15a)) EStH – Verluste bei beschränkter Haftung (§ 15a)EStH
BFH-Rechtsprechung zu § 2a EStG
6 von 19 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 09.06.2021, I R 35/18Der Verlust der Einlage eines stillen Gesellschafters, der steuerrechtlich als Teilwertabschreibung abgebildet wird, unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. Satz 2 EStG.…
- BFH, Urteil vom 23.10.2019, I R 23/17Verbliebene negative Einkünfte des Erblassers aus der Vermietung eines Hauses in der Schweiz i.S. des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a, Satz 5 EStG gehen nicht im Wege der Erbfolge auf den Erben über.
- BFH, Urteil vom 22.02.2017, I R 2/151. Die entgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils (ausländische Personengesellschaft) erfüllt den Tatbestand der Nachversteuerung i.S. des § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG (i.d.F. des § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG…
- BFH, Urteil vom 26.02.2014, I R 56/12Gründungsaufwand für die im Ausland belegene feste Einrichtung eines Freiberuflers führt nicht zu einem Betriebsausgabenabzug bei der Ermittlung der Einkünfte aus der inländischen Tätigkeit. Dieser Aufwand ist durch die…
- BFH, Urteil vom 05.02.2014, I R 48/111. Der Senat hält auch für Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie Art. 13 Abs. 2 DBA-Belgien daran fest, dass Deutschland für (laufende und Veräußerungs-)Verluste, die ein in…
- BFH, Urteil vom 24.07.2013, I R 57/111. Sowohl Feststellungsbescheide nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO als auch die Bescheide zur Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO (hier: § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997 i.d.F. des…
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Ein Mandant hat in Spanien eine Ferienwohnung, die er vermietet. Wie werden die Mieteinkünfte in Deutschland behandelt?
- Nach dem Belegenheitsprinzip hat der Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6 OECD-MA).
- Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung nach dem jeweiligen DBA – nach dem DBA Spanien in der aktuellen Fassung im Wege der Anrechnung, bei anderen DBA häufig durch Freistellung.
- Bei Freistellung unterliegen die Einkünfte dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG); für Einkünfte aus EU-Staaten gelten Einschränkungen nach § 32b Abs. 1 S. 2 EStG.
- Die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 2a EStG gilt nur für Drittstaaten (§ 2a Abs. 2a EStG) und erfasst Verluste aus EU/EWR-Vermietungsobjekten nicht; Ermittlung der Einkünfte nach deutschem Recht.
Typische Nachfrage: Welche Rolle spielt § 50d Abs. 9 EStG?
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche