Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 2a (Prüfung der Aktivitätsklausel) EStH

Prüfung der AktivitätsklauselHinweis der Finanzverwaltung zu § 2a EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Sowohl der Handel mit Grundstücken als auch derjenige mit Rechten fallen nicht unter den Begriff „Lieferung von Waren“ i. S. d. § 2a Abs. 2 (BFH vom 18.07.2001 – I R 70/00, BStBl II 2003 S. 48). – Der Handel mit Jagd‑ und Sportmunition ist keine Lieferung von Waffen i. S. d. §…

Amtlicher Wortlaut

– Sowohl der Handel mit Grundstücken als auch derjenige mit Rechten fallen nicht unter den Begriff „Lieferung von Waren“ i. S. d. § 2a Abs. 2 (>BFH vom 18.07.2001 – I R 70/00, BStBl II 2003 S. 48).

– Der Handel mit Jagd‑ und Sportmunition ist keine Lieferung von Waffen i. S. d. § 2a Abs. 2 (>BFH vom 30.04.2003 – I R 95/02, BStBl II S. 918).

– Auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware ist „Ware“ i. S. d. § 2a Abs. 2 (>BFH vom 28.10.2008 – IX R 22/08, BStBl II 2009 S. 527).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 2a EStG – Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten

(1) ¹Negative Einkünfte 1. aus einer in einem Drittstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte, 2. aus einer in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsstätte, 3. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an einer Drittstaaten-Körperschaft oder b) aus der Veräußerung oder Entnahme eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an einer Drittstaaten-Körperschaft oder aus der Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals einer Drittstaaten-Körperschaft, 4. in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an einer…

§ 2a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 2a EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 2a EStG

6 von 19 zugeordneten Entscheidungen.

Challenge

Können Sie H 2a (Prüfung der Aktivitätsklausel) EStH anwenden?

Antworten Sie zuerst selbst. Decken Sie anschließend die Lösung auf und prüfen Sie Ihre Antwort.

  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Ein Mandant hat in Spanien eine Ferienwohnung, die er vermietet. Wie werden die Mieteinkünfte in Deutschland behandelt?

    • Nach dem Belegenheitsprinzip hat der Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6 OECD-MA).
    • Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung nach dem jeweiligen DBA – nach dem DBA Spanien in der aktuellen Fassung im Wege der Anrechnung, bei anderen DBA häufig durch Freistellung.
    • Bei Freistellung unterliegen die Einkünfte dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG); für Einkünfte aus EU-Staaten gelten Einschränkungen nach § 32b Abs. 1 S. 2 EStG.
    • Die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 2a EStG gilt nur für Drittstaaten (§ 2a Abs. 2a EStG) und erfasst Verluste aus EU/EWR-Vermietungsobjekten nicht; Ermittlung der Einkünfte nach deutschem Recht.
    Typische Nachfrage: Welche Rolle spielt § 50d Abs. 9 EStG?
Beantworten Sie jede Frage zuerst selbst – dann sehen Sie die Lösung.Lernplan mit allen Themen anlegen →

Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.

Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat