Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 22a (Anwendungsschreiben) EStH

AnwendungsschreibenHinweis der Finanzverwaltung zu § 22a EStG – Fassung 2025.

Amtlicher Wortlaut

Gesetzliche Grundlage

§ 22a EStG – Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

(1) ¹Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen, die Verträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anbieten, und die Anbieter im Sinne des § 80 als mitteilungspflichtige Stellen der zentralen Stelle (§ 81) unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung folgende Daten zu übermitteln (Rentenbezugsmitteilung)…

§ 22a EStG im Volltext →

BFH-Rechtsprechung zu § 22a EStG

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