10. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 20.02.2019 – X R 28/17

Vereinbarkeit des Verspätungsgeldes mit höherrangigem Recht
ECLI: DE:BFH:2019:U.200219.XR28.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Wird gegen einen Mitteilungspflichtigen ausschließlich ein Verspätungsgeld gemäß § 22a Abs. 5 EStG, nicht aber zusätzlich eine Geldbuße nach § 50f EStG erhoben, kann per se keine Doppelbestrafung vorliegen .

Leitsatz

  1. Wird gegen einen Mitteilungspflichtigen ausschließlich ein Verspätungsgeld gemäß § 22a Abs. 5 EStG, nicht aber zusätzlich eine Geldbuße nach § 50f EStG erhoben, kann per se keine Doppelbestrafung vorliegen .
  2. Der Schutzbereich des Art. 50 EUGrdRCh wird durch die Festsetzung eines Verspätungsgeldes nicht berührt .
  3. Die Regelungen des § 22a Abs. 1 und Abs. 5 EStG sind mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar .
  4. Das Verspätungsgeld ist nicht zu erheben, wenn eine nur fehlerhafte Rentenbezugsmitteilung fristgerecht übermittelt worden ist .
  5. Die Übertragung der Erhebung des Verspätungsgeldes auf die Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Mai 2017 5 K 10070/15 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 17. Mai 2017, Az: 5 K 10070/15, Urteil; nachgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 24. September 2020, Az: 15 K 10070/15, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 22a EStGRentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
  • § 50f EStGBußgeldvorschriften
  • Art. 20 Abs. 3 GG
  • Art. 87 Abs. 3 GG
  • Art. 103 Abs. 3 GG
  • Art. 50 EUGrdRCh
  • § 5 Abs. 1 Nr. 18 S. 2 FVG

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