BFH, Urteil vom 08.10.2019 – X R 23/18
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein finanzgerichtliches Urteil ist ohne Entscheidung in der Sache isoliert aufzuheben, wenn es gegenüber einer Person ergangen ist, die nicht als Kläger gemäß § 57 Nr. 1 FGO beteiligt war .
Leitsatz
- NV: Ein finanzgerichtliches Urteil ist ohne Entscheidung in der Sache isoliert aufzuheben, wenn es gegenüber einer Person ergangen ist, die nicht als Kläger gemäß § 57 Nr. 1 FGO beteiligt war .
- NV: Eine nicht eindeutige Prozesserklärung, wer Kläger eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein soll, ist unter Berücksichtigung des objektiven Erklärungsgehalts sowie aller der Finanzbehörde und dem FG als den Empfängern der Klageschrift bekannten und erkennbaren Umständen tatsächlicher und rechtlicher Art auszulegen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Revisionsklägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.06.2018 - 5 K 5191/16 aufgehoben. Die Sache ist weiterhin beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg anhängig. Gerichtskosten werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben. Die im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden gegeneinander aufgehoben.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 28. Juni 2018, Az: 5 K 5191/16, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 22a Abs. 1 S. 1 EStGRentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
- § 22a Abs. 5 EStGRentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
- § 133 BGBAuslegung einer Willenserklärung
- § 1b Abs. 3 S. 1 BetrAVG
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Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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