10. SenatNV

BFH, Urteil vom 08.10.2019 – X R 23/18

Auslegung der Beteiligtenbestimmung in der Klageschrift
ECLI: DE:BFH:2019:U.081019.XR23.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein finanzgerichtliches Urteil ist ohne Entscheidung in der Sache isoliert aufzuheben, wenn es gegenüber einer Person ergangen ist, die nicht als Kläger gemäß § 57 Nr. 1 FGO beteiligt war .

Leitsatz

  1. NV: Ein finanzgerichtliches Urteil ist ohne Entscheidung in der Sache isoliert aufzuheben, wenn es gegenüber einer Person ergangen ist, die nicht als Kläger gemäß § 57 Nr. 1 FGO beteiligt war .
  2. NV: Eine nicht eindeutige Prozesserklärung, wer Kläger eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein soll, ist unter Berücksichtigung des objektiven Erklärungsgehalts sowie aller der Finanzbehörde und dem FG als den Empfängern der Klageschrift bekannten und erkennbaren Umständen tatsächlicher und rechtlicher Art auszulegen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Revisionsklägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.06.2018 - 5 K 5191/16 aufgehoben. Die Sache ist weiterhin beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg anhängig. Gerichtskosten werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben. Die im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden gegeneinander aufgehoben.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 28. Juni 2018, Az: 5 K 5191/16, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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